TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 97/12/0205

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §254 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Christian May, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntalerhauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. April 1996, Zl. 405 975/2-2.2/96, betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überleitung in die Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst", zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1937 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1959 - zuletzt als Vizeleutnant - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wird im Bereich der Fliegerdivision verwendet.

Mit "Dienstgebermitteilung", vom Beschwerdeführer übernommen am 27. Juli 1995, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er die Möglichkeit habe, gemäß § 254 Abs. 2 BDG 1979 durch Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Militärischen Dienstes ("M-Schema") zu bewirken. Gleichzeitig wurde ihm seine Einstufung für den Fall der Überleitung mit Jänner 1995 bekannt gegeben.

Am 22. November 1995 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, dass er gemäß § 254 Abs. 2 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet werden wolle.

Daraufhin wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Dezember 1995 seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach der Überleitung bekannt gegeben.

Mit im Dienstweg eingebrachtem Schreiben vom 31. Jänner 1996 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im "Überleitungsschreiben" nur die Gehaltsstufe 19 und als nächste Vorrückung der Juli 1996 angegeben sei. Hiebei müsse es sich um einen Fehler handeln. Es könne doch nicht sein, dass er nach einer Dienstzeit von 39 Jahren und 31 Tagen nur in die Gehaltsstufe 19 eingestuft werde. Bei dieser Einstufung seien ihm 1 1/2 Dienstjahre "abhanden gekommen". Es entspreche auch nicht dem "Gleichbehandlungsgesetz", dass andere Bedienstete mit demselben Vorrückungsstichtag und der gleichen Funktionsgruppe jetzt vor ihm eingestuft seien. Ebenfalls könne es nicht im Sinne seiner Beförderung in die Dienstklasse V gewesen sein, wenn ihm jetzt nicht nur der Vorteil dieser Beförderung genommen, sondern auch ein finanzieller und vorrückungsbedingter Verlust beschert werde. Er bitte daher um bescheidmäßige Feststellung.

Daraufhin sprach das Kommando der Fliegerdivision (= nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 DVV 1981) mit Bescheid vom 21. Februar 1996 wie folgt ab:

"Auf Ihren Antrag vom 22. November 1995 wird gemäß §§ 134, 135 und 136 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, i.d.g.F., festgestellt, dass Ihnen aufgrund Ihrer Überleitung in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst die Gehaltsstufe 19 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 gebührt. Als Tag der nächsten Vorrückung kommt der 01. Juli 1996 in Betracht."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, dass ein Kollege, der nicht in die Dienstklasse V befördert worden sei, im neuen Schema besser eingestuft sei als er.

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 1997, B 1828/96, ablehnte und - nach ergänzendem Antrag des Beschwerdeführers - die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil die §§ 8, 10 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht rechtsrichtig angewendet worden seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund seiner Überleitung in den "Militärischen Dienst" begehrte und seine nachgeordnete Dienstbehörde darüber mit Bescheid vom 21. Februar 1996 absprach; die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Dabei haben die als Dienstbehörde tätig gewordenen Stellen offensichtlich die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 23 der Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981, BGBl. Nr. 162, über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995, nicht beachtet. Im § 1 Abs. 1 DVV 1981 sind nämlich jene Dienstrechtsangelegenheiten aufgezählt, die den im § 2 DVV 1981 genannten nachgeordneten Dienstbehörden zur Erledigung in erster Instanz übertragen sind; unter Z. 23 der zitierten Bestimmung ist als solche delegierte Angelegenheit die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, aber "ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes", genannt.

Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall zeigt sich daher, dass die nachgeordnete Dienstbehörde zu dem bescheidmäßigen Abspruch mit Datum 21. Februar 1996 nicht zuständig war. Da die belangte Behörde dies im Berufungsverfahren aber nicht erkannte, erweist sich ihre Entscheidung als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid musste daher - ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Februar 1996 zu beheben sein wird. In der Sache selbst wird aber gleichzeitig auf die abweisenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, bzw. vom heutigen Tag, Zl. 97/12/0345, hingewiesen.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120205.X00

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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