RS Pvak 2018/1/22 A16-PVAB/17

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation; Verletzung von Rechten

Rechtssatz

Wie bereits erwähnt, sind gemäß § 41 Abs. 1 PVG antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. In ihren Rechten nach PVG verletzt können alle Bediensteten sein, deren berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die PV zu wahren hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Handeln oder Unterlassen, in dem eine gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO erblickt wird, zumindest auch auf jene Person, die den Antrag stellt, bezieht. Bediensteten, auf die sich das Handeln oder Unterlassen eines PVO nicht bezieht, kommt hingegen wegen fehlender Verletzung ihrer Rechte keine Antragslegitimation zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A16.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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