Norm
PVG §15 Abs6 litbSchlagworte
Unvereinbarkeit; Befangenheit;Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 6 lit. b PVG sind vom passiven Wahlrecht zum DA wegen Unvereinbarkeit u.a. Bedienstete ausgeschlossen, die als Repräsentanten des Dienstgebers (der Dienstbehörde) gegenüber Dienststellenangehörigen fungieren (DL und Personalreferent/innen), soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben. Zusätzlich sind die Befangenheitsgründe nach AVG zu beachten, nach denen Personalvertreter/innen an der Beschlussfassung ex lege in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind, ausgeschlossen sind, sowie dann, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 AVG; Schragel, PVG, § 22, Rz 29 bis 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A16.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018