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L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Tir 1983 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des HK in F, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Juli 1999, Zl. uvs-1998/5/19-5, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten in der Genossenschaftsjagd Biberwier zur Last gelegt, der Verpflichtung zur Erfüllung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. April 1997 vorgeschriebenen Abschussplanes für das Jagdjahr 1997/1998 nicht nachgekommen zu sein, weil nach Ablauf der gesetzten Nachfrist mit Stichtag 31. Jänner 1998 vom
vorgeschriebenen Rotwildabschuss von 65 Stück nur 41 Stück, vom
vorgeschriebenen Gamswildabschuss von 27 Stück nur 24 Stück und vom
vorgeschriebenen Rehwildabschuss von 25 Stück nur 16 Stück erfüllt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, begangen. Gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983 wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass das - mit dem angefochtenen Bescheid übernommene - erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Bescheidadressaten aufweise, weshalb es von der belangten Behörde aufzuheben gewesen wäre. Dieses Vorbringen entbehrt jeder Berechtigung, enthält doch das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht nur im Spruch die ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdeführers als Beschuldigten, sondern auch den Hinweis, dass es an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters ergehe. In der Sache selbst wird vom Beschwerdeführer die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bestritten; er bekämpft jedoch die Annahme der belangten Behörde, dass ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei. Damit ist er nicht im Recht:
Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung des Parteiengehörs rügt, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Reutte vom 27. Oktober 1997 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz jedenfalls durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0290).
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, zur Frage, ob genügend Wild zur Erfüllung des Abschussplanes vorhanden gewesen sei und ob dieser auf Grund der topographischen Gegebenheiten erfüllbar gewesen wäre, das Gutachten eines Jagdsachverständigen einzuholen, übersieht er, dass der Abschussplan mit rechtskräftigem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 29. April 1997 - im Sinne des vom Beschwerdeführer selbst beantragten Abschusses - genehmigt worden war. Im Hinblick auf diesen Bescheid hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, Bedenken gegen die Erfüllbarkeit des Abschussplanes zu hegen und dazu ein jagdfachliches Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits mit Schreiben vom 17. April 1998 im Verwaltungsstrafverfahren aufgezeigt habe, aus welchen Gründen die Erfüllung des Abschussplanes objektiv nicht möglich gewesen sei, und diese Gründe sowohl in der Berufung als auch im Zuge seiner Vernehmung vor der Berufungsbehörde noch einmal eingehend dargelegt habe, ist sein Vorbringen unerheblich, weil derartige Verweisungen keine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0621).
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Gegenüberstellung der Abschussplanerfüllung zum Stichtag 30. November 1997 in verschiedenen Jagdrevieren keine Aussagekraft zukäme. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass das Jagdgebiet des Beschwerdeführers zum angeführten Stichtag gegenüber den benachbarten Jagdgebieten die prozentuell geringsten Abschussziffern beim Rot-, Gams- und Rehwild aufwies. Wenn die belangte Behörde dies als "eindeutiges Indiz" dafür ansah, dass der Beschwerdeführer "zeitlich mit den Abschüssen säumig geworden ist", kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gerade wenn - wie im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer behauptet - mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen ist, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/03/0026). Der Beschwerdeführer vermag die Annahme der belangten Behörde, dass er dies verabsäumt habe, nicht zu entkräften.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2000
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030364.X00Im RIS seit
16.07.2001