Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Einzelpersonalangelegenheit; Unterstützungsersuchen; Vertretungsvoraussetzungen; Beschlussfassung; Verständigung der BedienstetenRechtssatz
Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 76, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A16.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018