RS Pvak 2018/1/25 B9-PVAB/17

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
PVG §41 Abs1 bis Abs5

Schlagworte

Belohnungen und Leistungsprämien; Mitwirkung des DA; Prüfungsumfang der PVAB

Rechtssatz

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DL von der Dienstbehörde angewiesen wurde, mit dem DA nicht über die Leistungsbelohnungen 2017 zu verhandeln, weil diesem kein Mitwirkungsrecht mehr zustünde, da die Grundsätze für die Vergabe dieser Belohnungen bereits mit dem ZA für die Bediensteten des Exekutivdienstes verhandelt worden seien. Die PVAB hat nämlich nicht über Motive oder allfällige „Schuldausschließungsgründe“ des eine PVG-Verletzung setzenden Organs des Dienstgebers zu befinden, also nicht über subjektive Gründe für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen solcher Organe abzusprechen, sondern behauptete Gesetzesverletzungen nur nach objektiven Kriterien anhand des PVG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B9.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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