Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Belohnungen und Leistungsprämien; Mitwirkung des DARechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung u.a. bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien. Im vorliegenden Fall wurden den Justizanstalten von der Generaldirektion (Dienstbehörde) mit Erlass zwar die mit den ZA beim BMJ verhandelten und von den DL der JA zu beachtenden Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen 2017 übermittelt, doch wurden vom Leitungsteam der JA *** zusätzliche Kriterien für die Vergabe von Belohnungen in dieser Justizanstalt aufgestellt. So wurde ergänzend zu den Vorgaben des Erlasses ein Sockelbetrag für nahezu alle Mitarbeiter/innen festgelegt, der Betrag für die Einsatzgruppe und Betriebsfeuerwehr zweimal erhöht und die Belohnungen für Bedienstete mit herabgesetzter Dienstzeit aliquot angepasst. Der DL verletzt daher das PVG, wenn er zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde festgelegten Kriterien eigene Kriterien (Grundsätze) für die Gewährung von Leistungsbelohnungen 2017 auf der Ebene der JA festlegt und den DA entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG dabei nicht einbindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:B9.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018