TE Pvak 2018/2/5 B11-PVAB/17

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Norm

PVG §9 Abs2 litb
PVG 10

Schlagworte

Diensteinteilung; zustimmungspflichtige Maßnahmen; Einvernehmen

Text

B 11-PVAB/17-12

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt (JA) *** (DA) gegen den früheren Dienststellenleiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der frühere Leiter der JA *** A hat das PVG verletzt, indem er mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2017 eine Anhebung der Nachtdienststärke von 29 auf 30 Justizwachebeamten (JWB) verfügte, ohne das gesetzlich vorgesehene Einvernehmen iSd § 10 PVG mit dem DA herzustellen.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 brachte der ZA die Beschwerde des DA bei der PVAB ein. Die in Beschwerde gezogene behauptete PVG-Verletzung ereignete sich am 1. Februar 2017.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren.

Der DA fasste seinen Beschluss, dem ZA seine Beschwerde zur Weiterleitung an die PVAB vorzulegen, am 6. Dezember 2017. Der relevante Zeitraum liegt somit zwischen 6. Dezember 2016 und dem 6. Dezember 2017. Die Beschwerdelegitimation für eine PVG-Verletzung im Februar 2017 ist daher gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig und gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA der PVAB übermittelt.

Die PVAB erachtet aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der eingeholten Stellungnahmen des früheren DL (A) und des derzeitigen DL (B) folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Am Montag, 16. Jänner 2017, fand eine Besprechung in der JA statt, in der u.a. die Frage der vom DL beabsichtigten Änderung der Nachtdienststärke (Erhöhung von 29 JWB auf 30 JWB) besprochen wurde.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 teilte A dem DA zum Betreff „Umsetzung der in der Besprechung  Dienstplanung besprochenen Themen“ mit, dass ab 1. Februar 2017 die Nachtdienststärke mit 30 JWB vorgeplant werde.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 an den DL wandte sich der DA gegen diese Änderung der Diensteinteilung und lehnte diese unter Hinweis auf die Bestimmungen des PVG ab.

Die von A mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2017 verfügte Anhebung der Nachtdienststärke von 29 auf 30 JWB blieb unverändert aufrecht.

Mit Schreiben vom 16. November 2017 wandte sich der DA in dieser Angelegenheit an den neuen DL B (Leiter der JA nach Pensionierung von A seit 1. September 2017), der zur Frage der Nachtdienststärke das Verfahren nach § 10 PVG einleitete, welches mittlerweile gesetzeskonform abgeschlossen wurde.

Zum Sachverhalt teilte der frühere DL, dem die Beschwerde samt Anlagen mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2017 übermittelt wurde, in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2018 Folgendes mit (Zitat): „Zu B 11-PVAB/17 wird berichtet, dass es sich nur um eine in Aussicht genommene Änderung des Dienstplanes gehandelt hat, für die Umsetzung kann ich keine Angaben machen, zumal es sich scheinbar um eine Anordnung vor fast einem Jahr handelt und ich seinerzeit sowie auch noch heute die Auffassung vertrete, dass eine Verminderung der Nachtdienststärke der JA *** analog die der JA ** anzupassen wäre, um so Ressourcen für die Planung des Tagdienstes zu erreichen.“

Mit dieser Stellungnahme hat sich die PVAB anhand der Aktenunterlagen im Detail auseinandergesetzt. Der Textierung des Schreibens des früheren DL vom 22. Februar 2017 zum Betreff „Umsetzung der in der Besprechung ‚Dienstplanung‘ besprochenen Themen“ ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass ab 1. Februar 2017 die Nachtdienststärke mit 30 JWB vorgeplant wurde. Dieses Schreiben wurde von A am 22. Februar 2017 eh. unterfertigt. Dem DA wird darin mitgeteilt, dass die in der Besprechung zur Dienstplanung besprochenen Themen, darunter auch die Erhöhung der Nachtdienststärke auf 30 JWB, mit 1. Februar 2017 umgesetzt werden. Es widerspräche den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens, in einer Mitteilung vom 22. Februar 2017, nach der die Umsetzung einer Maßnahme per 1. Februar 2017 erfolgte – also drei Wochen vor Abfassung des Schreibens an den DA –, eine bloße Willensäußerung über eine beabsichtigte Maßnahme zu erblicken. Der zeitliche Ablauf weist vielmehr ebenso eindeutig und unmissverständlich wie die Textierung des Schreibens des DL vom 22. Februar 2017 darauf hin, dass die Erhöhung der Nachtdienststärke im Zeitpunkt der Information an DA vom 22. Februar 2017 bereits umgesetzt war. Diese Auffassung der PVAB wird im Übrigen auch durch die Stellungnahme des nunmehrigen DL der JA *** (B) an die PVAB vom 21. Dezember 2017 bestätigt, in der dieser abschließend ausführt, dass die Erhöhung der Nachtdienststärke mit Wirkung vom 1. Februar 2017 durch den früheren DL vorgenommen wurde.

Der prüfungsrelevante Sachverhalt, an den sich der frühere DL im Zeitpunkt seiner Stellungnahme an die PVAB Anfang 2018 wegen der seit damals verstrichenen Zeit von fast einem Jahr nicht mehr im vollen Umfang erinnert, steht somit fest.

Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA u.a. bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckt oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen.

Der frühere DL hat die Erhöhung der Nachtdienststärke mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2017 verfügt, ohne das vom PVG geforderte Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Dadurch hat er den zwingenden Vorgaben des § 9 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 10 PVG zuwidergehandelt und das PVG verletzt.

Die Beschwerde war berechtigt.

Wien, am 5. Februar 2018

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B11.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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