RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVB §2 Abs1

Schlagworte

Interessenvertretung durch PV; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter Ermessensspielraum der PVO; Willkürverbot

Rechtssatz

Der weite Ermessensspielraum für die PV findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02). Im vorliegenden Fall verfolgte der DA zur Voraussetzung für seine Zustimmung zu Personalmaßnahmen aktenkundig keine einheitliche Linie einer sachlichen Rechtfertigung für die vom DA unterschiedlich beurteilten Fälle. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde eine solche Linie nach den unbestrittenen Aussagen der DA-Mitglieder nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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