RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §2 Abs1

Schlagworte

Interessenvertretung durch PV; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter Ermessensspielraum der PVO; Willkürverbot

Rechtssatz

Die Grundsätze, die die PV bei ihrer Tätigkeit zu wahren und zu fördern hat, sind im PVG nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem DG, sondern auch der PV bei ihrer Geschäftsführung insoweit einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder willkürlich erfolgen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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