RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für das Verhalten einzelner PV; Zurechenbarkeit der Handlungen und Unterlassungen einzelner PV dem PVO als Kollegialorgan; Zurechenbarkeit von gesetzlich vorgesehenen Handlungen einzelner PV; keine Zurechenbarkeit bei spontanen Handlungen einzelner PV

Rechtssatz

Wie bereits ausgeführt, unterliegen Aussagen einzelner Personalvertreter nur dann der Aufsicht durch die PVAB, wenn sie dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen sind, und ist das Verhalten von PV insofern der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen, als sie nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das PVO berufen sind (vgl. nur PVAK vom 11. Juni 1974, A 5-PVAK/4) und zwar auch dann, wenn diesem Handeln, obwohl erforderlich, kein Beschluss des PVO zugrunde lag. Dagegen ist beispielsweise das Verhalten des Schriftführers eines DA, der im Rahmen einer dienstlichen Konferenz Vorwürfe gegen den DL erhebt, nur dem Schriftführer selbst als einzelnem PV und Bediensteten zuzurechnen, nicht aber dem PVO (Bundesverwaltungsgericht - BVwG vom 6. Juni 2016, W 129.2123678-1/5E). Das BVwG hat in diesem Erkenntnis zudem rechtskräftig ausgesprochen, dass es sich dann, wenn eine Tätigkeit erkennen lässt, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des PVO vorangegangen sein kann, sogar bei einer Handlung des Vorsitzenden nicht um eine Geschäftsführungstätigkeit des PVO handelt (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, mwN). Somit kann es sich lt. BVwG erst Recht dann um keine Geschäftsführungstätigkeit des PVO handeln, wenn sie von einem anderen Mitglied als dem Vorsitzenden gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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