Norm
PVG §2Schlagworte
Interessenvertretung durch PV; Wahrnehmung der Interessen der Bediensteten; Vorrang der GesamtinteressenRechtssatz
Die Rechtsansicht des Antragstellers, der DA habe nach den Vorgaben des PVG in jedem Fall die Interessen der einzelnen Bediensteten zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn kein Unterstützungsansuchen nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG an ihn gerichtet wurde, findet im PVG keine Deckung. Nach § 2 PVG hat die PV nämlich stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 erster Satz PVG von den Bediensteten in der Mehrzahl spricht. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, § 2 Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN). Auch die Unterlassung von Maßnahmen gegen die Dienstzuteilung des Antragstellers durch den DA erfolgte somit nicht entgegen Vorgaben des PVG und belastet dessen Geschäftsführung nicht mit Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018