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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid vom 23. September 2016 wies der Gemeinderat der Gemeinde Waldneukirchen die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Waldneukirchen vom 4. Oktober 2011, mit dem dieser einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau keine Folge gab, ab. Begründend führte der Gemeinderat der Gemeinde Waldneukirchen hiezu im Wesentlichen aus, dass das geplante Projekt dem Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Waldneukirchen widerspreche. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies und die Rechtsauffassung des Gemeindesrates der Gemeinde Waldneukirchen bestätigte.
2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Einschreiter die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Ferner behauptet der Beschwerdeführer, durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Gemeinde Waldneukirchen, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Gerichtsakten vor und erstattete keine Gegenschrift. Der Gemeinderat der Gemeinde Waldneukirchen legte die Verwaltungs- und die Verordnungsakten vor und erstattete ebenfalls keine Äußerung.
4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Gemeinde Waldneukirchen, Z RO-66-2010, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Waldneukirchen am 5. Juli 2012, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2012, kundgemacht am 8. August 2012, soweit er sich auf das Grundstück Nr *****, KG Waldneukirchen, bezieht, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2018, V17/2018, hob er den Flächenwidmungsplan im genannten Umfang als gesetzwidrig auf.
5. Die Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1921.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018