Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §12 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Ing. G in B, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 12. November 1998, Zl. 4142.191154/5-III/D/16f/98, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachlehrer (Verwendungsgruppe L2a2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt Salzburg, in der er fachpraktische Gegenstände auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Nachrichtentechnik unterrichtet.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. Juni 1995 war der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der letzten beiden Jahre seiner privaten Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 mit 21. Februar 1980 festgesetzt worden.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung - er begehrte die volle Berücksichtigung seiner privaten Vordienstzeiten - wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 1995 "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung" ab.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die angewendete Rechtslage entsprechend dargestellt und zitiert habe. Der Hinweis auf das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung werde dem Erfordernis des § 59 Abs. 1 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zur Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage vielfach geändert worden sei, weil dadurch dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer die Verfolgung seines Rechtes wesentlich erschwert werde. In der Sache selbst habe sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Feststellungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers lediglich darauf beschränkt, dass er "fachpraktische Gegenstände auf dem Gebiet der Elektronik und Nachrichtentechnik" unterrichtet habe. Damit habe es dem (seinerzeit) angefochtenen Bescheid an überprüfbaren Feststellungen über den Inhalt der angegebenen Fächer und die Art der Unterrichtserteilung gefehlt. Weiters sei nicht festgestellt worden, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer diese Fächer unterrichtet habe und wie sich dieser Erfolg im Verhältnis zu Lehrpersonen mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung, aber ohne die praktischen Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft gestaltet hätte. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre eine sinnvolle Unterrichtstätigkeit ohne seine privaten Vordienstzeiten praktisch gar nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf die Vollanrechnung der letzten beiden Jahre der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers sei im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers aus seiner privaten Vordienstzeit neben seiner Vertragslehrerzeit jedenfalls von besonderer Bedeutung für seinen Lehrerfolg gewesen seien. Dafür, dass den privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers nur im Umfang von zwei Jahren diese besondere Bedeutung beizumessen gewesen wäre, habe es dem (seinerzeit) angefochtenen Bescheid an entsprechenden Darlegungen gefehlt. Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt festhalte, dass eine knapp zehnjährige Praxis (Lehrtätigkeit und Zeit in der Privatwirtschaft) ausreichen müsse, um den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg als öffentlicher-rechtlicher Lehrer sicherzustellen, so sei damit nicht klar, welche Bedeutung den Zeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft von Seiten der Dienstbehörde zugemessen worden sei. Selbst bei einer fünf Jahre dauernden Verwendung als Vertragslehrer und der Vollanrechnung eines kleinen Teiles der Privatdienstzeiten könne bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht gesagt werden, dass mit der erfolgten Vollanrechnung schon ausreichend den speziellen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft bezogen auf die von ihm gelehrten Fächer hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 96/12/0026, verwiesen.
Die belangte Behörde ersuchte im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 11. Mai 1998 die Dienstbehörde erster Instanz im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu erheben, welche tatsächlichen Verrichtungen während der zur Vollanrechnung begehrten Vordienstzeit bei der Firma 3M-Österreich GesmbH vom 7. Jänner 1981 bis 31. August 1985 vom Beschwerdeführer besorgt worden seien; weiters, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei vom Beschwerdeführer erworben worden seien. Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten vom Beschwerdeführer auf dem Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten gewesen seien bzw. inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg des Beschwerdeführers ursächlich gewesen sei. Weiters müssten Feststellungen über den Inhalt der konkreten Unterrichtsgegenstände sowie die Art der Unterrichtserteilung getroffen werden; es wolle schließlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer diese Fächer unterrichtet habe und wie sich dieser Erfolg im Verhältnis zu Lehrpersonen mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung, aber ohne die praktischen Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft gestaltet hätten.
Die Dienstbehörde erster Instanz gab im Wesentlichen diese Fragen an den Beschwerdeführer bzw. seine Dienststelle mit Schreiben vom 9. Juni 1998 - aber ohne Fristsetzung für die Beantwortung - weiter.
Der Beschwerdeführer beantwortete dies mit einem umfangreichen Schreiben vom 29. Juli 1998; die Dienststelle unterstützte das Anbringen des Beschwerdeführers mit ihrem Schreiben vom 17. September 1998. Insbesondere bezeichnete sie die Vortätigkeit des Beschwerdeführers für seinen Verwendungserfolg als ursächlich und stellte den Inhalt der konkreten Unterrichtsgegenstände des Beschwerdeführers und die Art der Unterrichtserteilung dar. Zur Frage des erfolgreichen Einsatzes des Beschwerdeführers im Vergleich teilte die provisorische Leiterin der Dienststelle des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Gegenstände mit ausgezeichnetem Erfolg unterrichtet habe, er aber der einzige Lehrer in diesen Fächern gewesen sei. Trotzdem könne aber festgehalten werden, dass eine Lehrperson ohne die Praxiserfahrungen des Beschwerdeführers sicher nicht den für die Schüler so wertvollen Projektunterricht durchführen und unmöglich den hervorragenden "Unterrichtsertrag" hätte erwirken können.
Ohne erkennbare weitere verfahrensrechtliche Schritte beantragte die belangte Behörde beim nunmehr zuständigen Bundesminister für Finanzen die Vollanrechnung der bislang unberücksichtigten Praxiszeiten des Beschwerdeführers unter Vorlage der vorgenannten Schreiben bzw. Stellungnahmen.
Der Bundesminister für Finanzen stimmte der Vollanrechnung aber nur hinsichtlich der Vortätigkeit bei der Firma 3M im Ausmaß von zwei Jahren zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"In teilweiser Stattgebung Ihrer Berufung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für Sie gemäß § 12 - insbesondere Absatz 3 - des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 der 21. Februar 1979
als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 festgesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 leg. cit. gebühren Ihnen daher ab 1. Juli 1995 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 9 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1997.
Hingegen wird Ihr Begehren hinsichtlich der Vollanrechnung weiterer Praxisjahre (7. Jänner 1981 bis 31. August 1983 bei der Firma 3 Ges.m.b.H.) nach § 12 Absatz 3 leg. cit. abgewiesen."
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des ersten Rechtsganges und nach Hinweis auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lediglich aus:
"Auf Grund der nunmehr durchgeführten Ermittlungen und anschließenden Befassung des im Zustimmungsverfahren maßgebenden Bundesministeriums für Finanzen wird Folgendes eröffnet:
Es wird einer Berücksichtigung von Zeiten der Vortätigkeit bei der Firma 3M Österreich Ges.m.b.H. im Ausmaß von 2 Jahren (1. September 1983 bis 31. August 1985) gemäß § 12 Absatz 3 Gehaltsgesetz 1956 zugestimmt. Maßgebend hierfür war, dass Sie in Ihrem Schreiben vom 29. Juli 1998 angeführt haben, dass Sie während der Zeit vom 2. Februar 1981 bis 27. März 1981, vom 14. September 1981 bis 25. September 1981 und vom 26. Oktober 1981 bis 30. Oktober 1981 Schulungen u.a. im Ausland erhalten haben, die notwendigerweise erst Ihre Kenntnisse auf jenen Stand gebracht haben, die Sie zur Erfüllung der Ihnen von Ihrem damaligen Arbeitgeber gestellten Aufgaben befähigten.
Berücksichtigt musste auch werden, dass Sie nach eigenen Angaben weitere Kenntnisse über Mikrofilmkopier- und suchgeräte in den Folgejahren bzw. durch Einschulungen erworben haben.
Es konnte daher ursprünglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnisse und Erfahrungen zu Beginn des Dienstverhältnisses zu der Firma 3M Österreich Ges.m.b.H., das ist der 7. Jänner 1981, bereits so umfangreich waren, dass sie als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Absatz 3 Gehaltsgesetz 1956 zu beurteilen wären. Der Abschluss von Serviceverträgen sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen kann nicht als für die Erteilung des fachpraktischen Unterrichts an der Höheren technischen Bundeslehranstalt Salzburg unerlässliche Voraussetzung angesehen werden.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Leitung der Höheren technischen Bundeslehranstalt Salzburg über die von Ihnen im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geforderten und tatsächlich erbrachten Leistungen im fachpraktischen Unterricht sowie der berechtigten Annahme, dass Sie erst nach den erfolgten einschlägigen Schulungen Ihren Wissenstand so ausbauen konnten, dass die danach erworbenen Kenntnisse für die nunmehrige Verwendung im Unterricht von besonderer Bedeutung sind, erscheint das oben angeführte Ausmaß an zu berücksichtigenden Zeiten gerechtfertigt.
Zusammen mit den bereits angerechneten 2 Jahren der Vortätigkeit gemäß § 26 Absatz 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie den 2 Jahren Berufspraxis, die gemäß Absatz 2 Ziffer 7 leg. cit. angerechnet wurden, ergibt das einen Zeitraum von 6 Jahren an zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigenden Zeiten aus der Vortätigkeit. Diese Zeitspanne erscheint ausreichend, um den am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu erwartenden besonderen Verwendungserfolg, auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen völlig gleichartigen Tätigkeit als Vertragslehrer an derselben Schule in der Dauer von 6 Jahren, sicherzustellen. Es war daher die spruchgemäße Verfügung zu treffen."
Diese Begründung ist mit der Stellungnahme des zustimmungsberechtigten Bundesministers für Finanzen im Wesentlichen wortgleich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige bzw. gesetzeskonforme Auslegung des § 12 Abs. 3 GG 1956 und auf gesetzeskonforme Anwendung und Einhaltung der Verfahrensbestimmungen, insbesondere auf vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, verletzt.
Nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der für die Entscheidung maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, können Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3 (Anm.: sonstige Zeiten), in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem 1. Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
Die belangte Behörde hat es trotz des diesbezüglichen Hinweises im Vorerkenntnis neuerlich unterlassen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides die angewendete Rechtslage ordnungsgemäß zu zitieren bzw. darzustellen.
Entgegen der auf Grund des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes im fortgesetzten Verfahren wurde letztlich neuerlich kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurden notwendige Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Die belangte Behörde beschränkte sich in der Begründung vielmehr darauf, die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 16. Oktober 1998 wiederzugeben. Diese enthält aber keine unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erhobenen, der belangten Behörde zurechenbaren Feststellungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes, nämlich welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in dem noch strittigen Zeitraum seiner privaten Vordienstzeiten tatsächlich zu besorgen hatte und welche Bedeutung diesen hinsichtlich seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung zukommt. Der belangten Behörde kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Gegenschrift meint, der Beschwerdeführer habe das Ermittlungsergebnis außer Streit gestellt. Die Beschwerde führt vielmehr ausdrücklich aus, dass die im Sinne des Vorerkenntnisses ansatzweise vorgenommenen Ermittlungen und die Begründung unvollständig geblieben sind (vgl. Seite 15 der Beschwerde unter Hinweis auf die gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 und 60 AVG).
Mangels entsprechender Erhebungen und Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu denen die belangte Behörde auch auf Grund der Bindungswirkung nach § 63 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf das im ersten Rechtsgang ergangene aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet war, ist der Verwaltungsgerichtshof an der nachprüfenden Kontrolle gehindert; der angefochtene Bescheid musste daher neuerlich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120529.X00Im RIS seit
20.11.2000