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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/07/0072Rechtssatz
Greifen die gemäß § 21a WRG 1959 angeordneten Maßnahmen (zB zusätzliche Auflagen) unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber ein, dann gelten diese auch als "Konsensträger", weshalb ihnen bereits Parteistellung im § 21a WRG 1959-Verfahren zukommt und sie die Möglichkeit haben, dort das Fehlen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG 1959 geltend zu machen. In allen anderen Fällen (etwa bei der Vorschreibung von Anpassungszielen nach § 21a WRG 1959 als erster Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweiter Schritt) besteht kein Grund, den von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten schon im Verfahren zur Erlassung eines § 21a WRG 1959-Bescheides Parteistellung zuzuerkennen, zumal ihre Rechte in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L03Im RIS seit
20.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018