RS Vwgh 2018/6/21 Ra 2016/07/0071

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §72;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/07/0072

Rechtssatz

Greifen die gemäß § 21a WRG 1959 angeordneten Maßnahmen (zB zusätzliche Auflagen) unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber ein, dann gelten diese auch als "Konsensträger", weshalb ihnen bereits Parteistellung im § 21a WRG 1959-Verfahren zukommt und sie die Möglichkeit haben, dort das Fehlen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG 1959 geltend zu machen. In allen anderen Fällen (etwa bei der Vorschreibung von Anpassungszielen nach § 21a WRG 1959 als erster Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweiter Schritt) besteht kein Grund, den von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten schon im Verfahren zur Erlassung eines § 21a WRG 1959-Bescheides Parteistellung zuzuerkennen, zumal ihre Rechte in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L03

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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