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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/07/0072Rechtssatz
Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte kann die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden (VwGH 4.7.1989, 88/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0061).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L03.1Im RIS seit
20.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018