RS Vwgh 2018/6/21 Ra 2016/07/0071

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/07/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0013 E 24. Mai 2012 RS 6

Stammrechtssatz

Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts sind von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (Hinweis E 25. April 2004, 2003/07/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L01

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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