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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/07/0072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0013 E 24. Mai 2012 RS 6Stammrechtssatz
Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts sind von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (Hinweis E 25. April 2004, 2003/07/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L01Im RIS seit
20.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018