RS Vwgh 2018/6/21 Ra 2016/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/07/0017 B 21. Juni 2018 Ra 2016/07/0018 B 21. Juni 2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0030 B 20. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. B 2. September 2013, 2013/08/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070003.L02

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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