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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Y A in G, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018, I406 2114447-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 27. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids zu lauten habe, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es wäre "bezüglich der drohenden Notlage" zu verhandeln gewesen. Der Sachverhalt sei nicht "iSd Art II Abs. 2 Z 43a EGVG" als geklärt anzusehen gewesen. In Nigeria würde der Revisionswerber in eine "existentielle Notlage" geraten. Er habe dort aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Landes "keinerlei Verdienst und Überlebensmöglichkeiten", zumal er das Land bereits vor fünf Jahren verlassen habe.
8 Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen.
9 In der Revision wird übersehen, dass nach dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, denen die Revision nicht substantiiert entgegen tritt, am 4. April 2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat, zu der jedoch trotz Ladung weder der Revisionswerber noch sein Rechtsvertreter erschienen sind.
10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist im Übrigen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).
11 Die pauschale Behauptung in der Revision, der Revisionswerber werde bei einer Rückkehr in eine "existentielle Notlage" geraten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Übrigen auf der Grundlage von Länderberichten fest, ein gesunder und arbeitsfähiger Mann - wie der Revisionswerber - könne sich bei einer Rückkehr nach Nigeria dort durch eigene Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190315.L00Im RIS seit
20.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018