TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/03/0235

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §56;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §3 Z2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D K in M, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. April 1999, Zl. Ib-780-1/96, betreffend Feststellungsbescheid in Angelegenheit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 97/03/0009, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1996, mit welchem im Instanzenzug festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1999 wurde (erneut) der Berufung des Beschwerdeführers - der nach seinem eigenen Vorbringen regelmäßig Mietwagen lenke - gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10. Jänner 1996 nicht Folge gegeben, der Bescheid jedoch dahin abgeändert, dass sein Spruch zu lauten habe wie folgt:

"Gemäß § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, idF BGBl Nr 1028/1994, wird festgestellt, dass D K, geboren in Dornbirn, nicht berechtigt ist, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, diese Norm richtet sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch an den Lenker, dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.

§ 3 BO 1994 hat folgenden Wortlaut:

"§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

2. den Fahrdienst in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigte Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen."

Nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 1994 ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und in der Folge trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Aus diesem Grund sei ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Juli 1994 die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. Weiters seien gegen ihn zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden, nämlich mit Bescheid vom 27. April 1992 wegen Übertretung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 und mit Bescheid vom 31. Dezember 1993 wegen Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur im Jahr 1994 gegen "die Alkoholbestimmungen" verstoßen, sondern insbesondere auch am 10. Mai 1998 eine derartige Übertretung begangen, er habe nämlich an diesem Tag ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Übertretungen im Straßenverkehr gehörten, der Beschwerdeführer sei daher nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinne der BO 1994 anzusehen. Während bei Personen, die einen Taxilenkerausweis besäßen, dieser bei fehlender Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen werden könne, fehle im Bereich der übrigen Personenbeförderungsgewerbe eine solche Kontrollmöglichkeit. Zur Erreichung des in der BO 1994 normierten Schutzzweckes, nicht vertrauenswürdige Lenker vom Verkehr auszuschließen, habe sich die belangte Behörde im öffentlichen Interesse des gegenständlichen Feststellungsbescheides zu bedienen.

Anders als in dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1999, Zl. 98/03/0293, zu Grunde liegenden Bescheid der belangten Behörde ist aus dem hier angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit seiner Begründung erkennbar, dass in diesem Bescheid nur die Berechtigung des Beschwerdeführers, im Fahrdienst des Mietwagengewerbes tätig zu sein, Gegenstand des Bescheides bildet.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid zunächst einwendet, die belangte Behörde sei nicht zuständig gewesen, da sie mit ihrer Abänderung des angefochtenen Bescheides "die Sache" ausgewechselt habe, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde, wie auch schon die Erstbehörde, inhaltlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer mangels Vertrauenswürdigkeit nicht im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs gemäß BO 1994 tätig sein darf. Während sich die Erstbehörde jedoch in unzulässigerweise der Feststellung eines bloßen Tatbestandselementes im Sinne des § 2 BO 1994 bediente, war die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, 97/03/0009, ihren Bescheid dahin zu formulieren, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, erfüllt werden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 in E 37 ff auf Seiten 400 ff angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Dem ist die belangte Behörde nachgekommen, ohne "die Sache" auszuwechseln und hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Recht, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein, nicht (mehr) zukomme. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch hinreichend die Grundlage und das Erfordernis zur Erlassung des Feststellungsbescheides begründet, nämlich damit, dass es aus öffentlichem Interesse erforderlich sei, den Beschwerdeführer vom Fahrdienst - und zwar im Mietwagengewerbe - auszuschließen. Dass für eine derartige Maßnahme begründeter Anlass bestand, lässt sich schon anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten Götzis (siehe dessen Bericht vom 7. Dezember 1995) nachvollziehen, mit denen er darlegte, dass er regelmäßig Mietwagen lenke.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, sein "Gesamtverhalten" zu beurteilen ist zu entgegnen, dass das von der belangten Behörde berücksichtigte Alkoholdelikt vom 10. Mai 1998 (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960) derart gravierend zu werten ist, dass es allein schon für die Beurteilung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausreicht. Mit Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/03/0178). Zutreffend hat die belangte Behörde daraus geschlossen, dass dem Beschwerdeführer daher die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zukommt.

Insofern der Beschwerdeführer bestreitet, am 10. Mai 1998 erneut einen Alkoholdelikt begangen zu haben, und behauptet, dass ihm hiezu von der belangten Behörde kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014, uva.) führen allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Macht der Beschwerdeführer die Unterlassung des Parteiengehörs geltend, so hat er in der Beschwerde durch konkretes Vorbringen die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0055). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Juli 1998, mit dem er wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 wegen der Tat vom 10. Mai 1998 bestraft worden war, am 20. Juli 1998 zuhanden seines Rechtsvertreters zugestellt wurde, unterlässt es der Beschwerdeführer, in der Beschwerde durch konkretes tatsächliches Vorbringen darzulegen, welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt, den vorzutragen ihm verwehrt worden sei, zu seinen Gunsten ausgeschlagen hätte. Der bloße Hinweis, dass dargelegt hätte werden können, "dass tatsächlich eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht vorliegt", reicht hiezu nicht aus. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030235.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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