RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2

Schlagworte

Wahrnehmung der Interessen der Bediensteten; Aufklärung in Umlauf befindlicher Gerüchte und Information der Bediensteten als gesetzmäßiges Anliegen der PV; Vorrang der Gesamtinteressen

Rechtssatz

Die PVAB geht – auch unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Stellung des DL – daher davon aus, dass bei dieser Versammlung vom DA-Vorsitzenden, wie in der Verhandlung unbestritten blieb, nicht nur keine Namen genannt wurden, sondern generell Bedienstete der Dienststelle vom DA-Vorsitzenden nicht beschuldigt wurden, unrecht gehandelt und der Dienststelle Schaden zugefügt zu haben. Auch wenn durch die Bestätigung der diesbezüglichen Angaben des DA durch den DL nach Ansicht der PVAB nunmehr feststeht, dass der DA-Vorsitzende in der Versammlung die ihm vom Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt hat, wäre dem DA-Vorsitzenden nach Auffassung der PVAB selbst eine Aussage dahingehend nicht vorwerfbar, dass jene Personen, die an der Angelegenheit beteiligt gewesen waren, unrecht gehandelt hätten und, sofern es sich dabei tatsächlich um Bedienstete der Dienststelle gehandelt habe, der Dienststelle Schaden zufügen würden. Ohne jeden Zweifel steht nämlich fest, dass das Gebäude – von wem auch immer – geschändet wurde und rechtswidriges Handeln von öffentlich Bediensteten zwangsläufig einen Imageverlust für die betroffene Behörde nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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