Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zurechenbarkeit der Handlungen und Unterlassungen einzelner PV dem PVO als KollegialorganRechtssatz
Ob die Handlung einzelner Personalvertreter/innen dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen Handlung oder Unterlassung zu beurteilen und dahingehend zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine Tätigkeit für das PVO darstellt, dem das Mitglied angehört. Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitglieds eines PVO kann sich, wie bereits ausgeführt, nämlich nur dann die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des PVO selbst ergeben, wenn und insoweit das Verhalten dem PVO zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018