Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für das Verhalten einzelner PV; Zurechenbarkeit der Handlungen und Unterlassungen einzelner PV dem PVO als KollegialorganRechtssatz
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Personalvertretungstätigkeiten einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Diese handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018