TE Pvak 2018/5/14 A9-PVAB/18

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; Verletzung von Rechten der Bediensteten; „Beschwer“ noch im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB erforderlich

Text

A 9-PVAB/18

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A, BEd, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der *** (DA), vertreten nur mehr durch das DA-Mitglied B, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 wurde vom Antragsteller gesetzwidriges Handeln des DA geltend gemacht. B – als einziges noch aktives Mitglied des DA – habe entgegen den Vorgaben des PVG verabsäumt, eine unverzügliche Meldung an den Zentralwahlausschuss (ZWA) zu formulieren, damit Neuwahlen ausgeschrieben werden können.

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag von Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung behaupten, zu erfolgen.

Da dem Antrag kein Hinweis auf die Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers zu entnehmen war, wurde der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 aufgefordert, längstens binnen einer Woche darzulegen, worin die Verletzung seiner Rechte durch die von ihm ins Treffen geführte gesetzwidrige Verhaltensweise des DA-Mitglieds B erblickt werde.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 teilte der Antragsteller fristgerecht Folgendes mit (Zitat):

„Auf Grund der Tatsache, dass im Hause der Dienststellenausschuss nach §23. d, nicht mehr tätig sein kann, hätte eine Mitteilung an den ZA umgehend erfolgen müssen, damit Neuwahlen zeitgerecht ausgeschrieben werden. Ebenso wäre ein Einberufen einer Dienststellenversammlung nötig gewesen, damit die Kollegenschaft informiert und schnellst möglich eine funktionsfähige PV zustande kommt. Besonders da die LFV für das Schuljahr 2018/19 zum Tragen und Genehmigen kommt. All dies wurde durch das letzte PV-Organ B nicht getan. Ich fühle mich persönlich um meine Rechte, welche die PV als meine gewählte Vertretung zu vertreten hat, durch ihre Untätigkeit und das Nicht-Informieren der Kollegenschaft betrogen.“

§ 41 Abs. 1 PVG gibt Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch ein Personalvertretungsorgan (PVO) behaupten, ein Antragsrecht an die PVAB. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragsteller/innen handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragsteller/innen auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 18, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK), an der auch die PVAB festhält, ist einer/einem Bediensteten zudem nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich diese/r auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht als beschwert erachten kann (z.B. PVAK 16. Dezember 1975, A 15-PVAK/75; PVAK vom 13. März 1979, A 26-PVAK/78).

Im vorliegenden Fall legte das DA-Mitglied C, BEd, seine Funktion im DA mit Wirksamkeit vom 15. April 2018 zurück und verblieb B als einziges DA-Mitglied im DA.

Nach § 23 Abs. 2 lit d PVG endete mit dem Rücktritt von C die Funktionsperiode des DA, weil die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der mit vier festgesetzten Zahl seiner Mitglieder sank. Nach § 23 Abs. 3 PVG hat B, der als einziges DA-Mitglied im DA verblieb, die Geschäfte des DA bis zum Zusammentritt des neuen DA weiterzuführen, weil von der Dienststellenversammlung (DV) ein Aufgabenübergang vom DA auf den Fachausschuss (FA) nicht beschlossen wurde. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einberufung einer DV besteht nur dann, wenn dies von einer qualifizierten Mehrheit iSd § 6 Abs. 2 PVG verlangt wird.

Nach § 23 Abs. 4 PVG hätte B die Beendigung der Funktionsperiode des DA iSd § 23 Abs. 2 lit d PVG unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) mitteilen müssen, um diesen in die Lage zu versetzen, umgehend Neuwahlen zum DA auszuschreiben.

Der ZWA wurde von B iSd § 23 Abs. 4 PVG nicht informiert. Die entsprechende Information des ZWA erfolgte durch die Dienststellenleiterin (DL).

Da der ZWA bereits mit Schreiben vom 23. April 2018 Neuwahlen zum DA für 13. und 14. Juni 2018 ausgeschrieben hat, ist ein auf ehestmögliche Ausschreibung von Neuwahlen zum DA, um möglichst rasch zu einer funktionsfähigen Personalvertretung zu kommen, gerichtetes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers keinesfalls mehr gegeben und verfügt der Antragsteller somit über keine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 14. Mai 2018

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A9.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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