RS Pvak 2018/5/14 A9-PVAB/18

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; Verletzung von Rechten der Bediensteten; „Beschwer“ noch im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB erforderlich

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall legte das DA-Mitglied C, seine Funktion im DA mit Wirksamkeit vom 15. April 2018 zurück und verblieb B als einziges DA-Mitglied im DA. Nach § 23 Abs. 4 PVG hätte B die Beendigung der Funktionsperiode des DA iSd § 23 Abs. 2 lit d PVG unverzüglich dem zuständigen ZWA mitteilen müssen, um diesen in die Lage zu versetzen, umgehend Neuwahlen zum DA auszuschreiben. Der ZWA wurde von B iSd § 23 Abs. 4 PVG nicht informiert. Die entsprechende Information des ZWA erfolgte durch die Dienststellenleiterin (DL). Da der ZWA bereits mit Schreiben vom 23. April 2018 Neuwahlen zum DA für 13. und 14. Juni 2018 ausgeschrieben hat, ist ein auf ehestmögliche Ausschreibung von Neuwahlen zum DA, um möglichst rasch zu einer funktionsfähigen Personalvertretung zu kommen, gerichtetes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers keinesfalls mehr gegeben und verfügt der Antragsteller somit über keine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A9.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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