RS Pvak 2018/5/14 A9-PVAB/18

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; Verletzung von Rechten der Bediensteten; „Beschwer“ noch im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB erforderlich

Rechtssatz

§ 41 Abs. 1 PVG gibt Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch ein PVO behaupten, ein Antragsrecht an die PVAB. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragsteller/innen handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragsteller/innen auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 18, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK), an der auch die PVAB festhält, ist einer/einem Bediensteten zudem nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich diese/r auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht als beschwert erachten kann (z.B. PVAK 16. Dezember 1975, A 15-PVAK/75; PVAK vom 13. März 1979, A 26-PVAK/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A9.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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