TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/9 VGW-101/020/16322/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §73
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 08.11.2017, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat des § 73 Abs. 1 Zif. 2 und § 74 entfällt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Verpflichteter aufgetragen, näher bezeichnete, auf der Liegenschaft in Wien, G.-gasse (im unmittelbar an die G.-gasse angrenzenden, mittels Bauzaun eingezäunten Bereich) gelagerten Abfall binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und einen befugten Abfallsammler und/oder -behandler nachweislich zu übergeben. Dieser Bescheid gründet sich auf Feststellungen der Magistratsabteilung 22, dokumentiert mit entsprechenden Fotos und festgehalten in einem Erhebungsbericht. Bereits vorangehend ist ein Bescheid an die Beschwerdeführerin mit dem Auftrag, Abfall zu entfernen ergangen.

In der nunmehr dagegen gerichteten Beschwerde wird eingewandt, dass der Abfall im Eigentum von C. B. steht und die Beschwerdeführerin die Lagerung der Abfälle zu keinem Zeitpunkt genehmigt habe. Der Eigentümer sei laufend aufgefordert worden, die entsprechende Beseitigung vorzunehmen.

Weder im Verfahren, noch in der mündlichen Verhandlung wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mieterin der in Rede stehenden Grundstücksteile ist und auf diesen Grundstücksteilen die im Spruch umschriebenen Abfälle gelagert wurden. Soweit ihre Stellung als Verpflichtete in Abrede gestellt wird, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin Mieterin ist und dem entsprechend der Abfall auf ihrem Grundstück gelagert wurde, weshalb sie als Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG anzusehen ist. Ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist, ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung (u.a. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0261).

Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Behandlungsauftrages zu Recht ergangen sind, die Erfüllungsfrist ist angesichts des vorangehenden Behandlungsauftrages sowie des Fristerstreckungsersuchens angemessen.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Abfall; Entfernungsauftrag; entsorgen; Abfallsammler; abfallpolizeilicher Auftrag; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.020.16322.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten