TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/26 LVwG-2018/16/0551-3

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1 Abs1
VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2017, Zl ****, betreffend Anordnung und Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach § 1 Abs 1 und § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2018,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem rechtskräftigen Bescheid der BH Y vom 14.01.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 iVm § 17 Forstgesetz 1975 hinsichtlich der illegal getätigten Rodung auf Grundparzelle **1/9 im Ausmaß von 1.700 m2, KG X, verschiedenste Maßnahmen auferlegt. Ebenso wurde gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 iVm § 62 Forstgesetz 1975 hinsichtlich einer illegal errichteten Rohtrasse auf Grundparzelle **1/9 KG X ebenso forstpolizeiliche Maßnahmen aufgetragen. Der Bescheid wurde am 19.01.2016 rechtswirksam zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Überprüfung des Bezirksforstinspektion Y im Sommer 2016 hat gezeigt, dass keinerlei beauftragte Maßnahmen umgesetzt werden sodass sich der ursprüngliche Zustand gezeigt hat. Daraufhin wurde vonseiten der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 10.08.2016, **** die Änderung der Ersatzvornahme ausgesprochen. Die Situation stellt sich nach wie vor unverändert dar.

Am 13.11.2017 führte der frühere forsttechnische Sachverständige BB zu den Kosten der Ersatzvornahme Folgendes aus:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, **** vom 14.01.2016, wurden Herrn AA nach Durchführung illegaler Rodungen Bescheidauflagen erteilt für deren Umsetzung nunmehr eine Kostenschätzung durchgeführt werden soll. Nachdem seit der Durchführung der illegalen Rodungen mehrere Jahre verstrichen sind, kann forstfachlich Folgendes festgehalten werden:

Zu Auflage 1 hinsichtlich der illegalen Rodung auf Gp **1/9 der KG X im Ausmaß von 1.700 m2 (Agrarstrukturverbesserung):

Das Astmaterial ist bereits stark verrottet, auch die abgelagerten Wurzelstöcke sind teilweise schon von Bodenvegetation und Pionierbaumarten besiedelt. Aus diesem Grund erscheint es nicht sehr sinnvoll, Astmaterial und Wurzelstöcke zu entfernen. Auch nach Windwürfen verbleiben Wurzelstöcke auf den Schadholzflächen, die nach durchgeführter Aufforstung nicht mehr störend sind. Der Aufwand für Entfernung des Astmaterials und der Wurzelstöcke sowie das Ergebnis für die aufzuforstende Fläche würden hier kostenmäßig in keiner Relation zueinander stehen. Deshalb kann diese Maßnahme sinnvollerweise entfallen.

Zu Auflage 1 betreffend die illegale Errichtung der Wegrohtrasse:

Auch hier erscheint ein Aufreißen der bestehenden Rohtrasse nicht mehr sinnvoll, da sie größtenteils zwischenzeitlich von Bodenvegetation bewachsen ist. Der Schaden durch diese Maßnahme wäre größer als der Nutzen.

Für die Kostenschätzung verbleiben also die Kosten für die Aufforstung inklusive aller anfallenden Nebenkosten. Um ein schnelleres Entwachsen der Jungpflanzen aus der Konkurrenzvegetation sowie einen besseren Anwuchserfolg zu gewährleisten (damit sind auch geringere Nachbesserungskosten verbunden) sind sowohl bei Fichte als auch bei Lärche Topfballenpflanzen in einer Mindestgröße zwischen 20 und 40 cm zu verwenden (TB 20/40).

Die Pflanzenkosten für 200 Stück Fichte á Euro 3,50 pro Stück betragen Euro 700,00. Die Pflanzenkosten für 350 Stück Lärche á Euro 4,30 pro Stück betragen Euro 1.575,00. Die Gesamtkosten betragen Euro 2.275,00 zuzüglich der Nebenkosten von Wildverbissschutz (+25 %) Euro 570,00 betragen die Gesamtkosten Euro 2.845,00. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ersatzvornahme der genannten Maßnahmennebenbestimmungen 2 bis 4 des Spruchpunktes I und Nebenbestimmungen 2 bis 4 des Spruchpunktes II des rechtskräftigen Bescheides der BH Y vom 14.01.2016, **** nach Androhung des hieramtlichen Schreibens vom 10.08.2016 angeordnet und wurden die Kosten der Ersatzvornahme entsprechend dem forstfachlichen Gutachten mit Euro 2.845,00 bestimmt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor eine illegale Rodung durchgeführt zu haben und verwehrt sich gegen die Ersatzvornahme. Am 11.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt bei der der nunmehrige forstfachliche Sachverständige geladen war und der Beschwerdeführer. Nach Abschluss des Verfahrens in der Verhandlung hat der Beschwerdeführer nachträglich noch Unterlagen vorgelegt, auf die allerdings nicht mehr einzugehen war.

II.      Sachverhalt:

Der Betrag von Euro 2.845,00 ist rechnerisch richtig und sind dies die absoluten Mindestkosten für eine Wiederherstellung der illegalen Rodung. Tatsächlich waren die 1.700 m2 wie man dem alten Tiris-Foto entnehmen kann vorher Wald. Es bestehen laut der Äußerung des forsttechnischen Sachverständigen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Verlaufs der Leitung der Gemeinde keine Hindernisse für die Wiederaufforstung, da die Leitung eigentlich im Bereich des Baches im Bereich der Rodefläche verläuft und ansonsten über die Wiese. Der Teil der sogenannten illegalen Rodefläche wird nicht durch die Leitung beeinflusst. Die Behauptung des Beschwerdeführers auf Felsen könne er keine Bäume setzen trifft nicht zu, da es sich nicht um das Gelände handelt, das durch die Wiederaufforstung betroffen ist.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem erstinstanzlichen Akt und der als vollständig einzustufenden Äußerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer konnte das Landesverwaltungsgericht nicht durch seine Unterlagen von der Unmöglichkeit oder Unrichtigkeit des Wiederherstellungsauftrages der Ersatzvornahme überzeugen.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Abs 1 VVG obliegt es vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide.

§ 4 Abs 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist

Abs 2 Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Gegen derartige Ersatzvornahmen auf dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann nur die Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels oder die Unrichtigkeit der Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme eingewandt werden. Dieses Vorbringen ist nicht geschehen. Der Beschwerdeführer negiert nur entgegen dem rechtskräftigen Wiederherstellungsbescheid, dass er eine illegale Rodung begangen hat. Es ist daher die Beschwerde abzuweisen. Auch die Unmöglichkeit der Vollstreckung liegt nicht vor.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung des VwGH vom 21.2.1983,,83/10/0070 bzw. vom 13.12.1988,88/05/0141 und vom 20.1.1998,97/11/0385 wurde nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Schätzung der Vollstreckungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.0551.3

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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