Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.07.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Unter diesen Neuerungsbegriff fällt nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern (Aufrechterhalten und Nutzen) des durch die betreffende Maßnahme ? eventuell von Dritten ? herbeigeführten konsenslos geschaffenen Zustandes.
Schlagworte
Wasserpolizeiliche Maßnahme; Wiederherstellungsauftrag; konsensloser Zustand; Zulässigkeit eines AlternativauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0224.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018