RS Lvwg 2018/7/10 LVwG-2018/37/0224-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §138
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Unter dem von der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Bescheid vom 30.09.1959, Zl II-1749/8, verwendeten Begriff „Betriebsanlage“ ist nicht nur die Wasserbenutzungsanlage selbst (Quellfassung, Hochbehälter etc), sondern sind auch jene Objekte zu verstehen, in denen das entnommene Wasser verwendet/verbraucht wird.

Schlagworte

Wasserpolizeiliche Maßnahme; Wiederherstellungsauftrag; konsensloser Zustand; Zulässigkeit eines Alternativauftrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0224.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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