Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Unter dem von der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Bescheid vom 30.09.1959, Zl II-1749/8, verwendeten Begriff „Betriebsanlage“ ist nicht nur die Wasserbenutzungsanlage selbst (Quellfassung, Hochbehälter etc), sondern sind auch jene Objekte zu verstehen, in denen das entnommene Wasser verwendet/verbraucht wird.
Schlagworte
Wasserpolizeiliche Maßnahme; Wiederherstellungsauftrag; konsensloser Zustand; Zulässigkeit eines AlternativauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0224.17Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018