RS Lvwg Erkenntnis 2018/2/20 405-4/1636/1/7-2018

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9

Rechtssatz

Von einer Fahrt im Rahmen des Taxigewerbes kann nur dann ausgegangen werden, wenn das verwendete Fahrzeug auch entsprechend den einschlägigen normativen Grundlagen, insbesondere der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (§ 21) auch als Taxifahrzeug gekennzeichnet ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Taxikennzeichnung, Qualifikation als Taxi

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1636.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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