Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2018Index
93 EisenbahnNorm
AVG §6Rechtssatz
Die Entscheidung des VwGH vom 20.3.2018 (Ko 2018/03/001) bezieht sich zwar auf eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz, jedoch ist das im anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwendende Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 unmittelbar von dem bis dahin für Seilbahnen anzuwendenden Eisenbahngesetz abgeleitet und von seiner Systematik grundsätzlich dem Eisenbahngesetz nachgebildet worden, weshalb die zitierte Entscheidung analog auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist.
§ 14 Abs 4 SeilbG sieht in gleicher Weise wie im Eisenbahngesetz eine Delegationsmöglichkeit vom Minister an den Landeshauptmann im Einzelfall vor. Faktisch wurde jedoch im vorliegenden Verfahren kein Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht, weshalb laut vorliegender Judikatur die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wurde und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die anhängige Beschwerde besteht.
Schlagworte
Seilbahngesetz, Kompetenzkonflikt, Unzuständigkeit, unmittelbare Bundesverwaltung, Ministerbescheid, KonzessionsverlängerungAnmerkung
ao Revision erhobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.113.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018