TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 W236 2200072-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W236 2200074-1/3E

W236 2200075-1/3E

W236 2200072-1/3E

W236 2200085-1/3E

W236 2200082-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine,

2) XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien,

3) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine,

4) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine,

5) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine,

vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.05.2018, Zlen.

1) 1021623909-14717428,

2) 1021624002-14717936,

3) 1024395807-14774847,

4) 1021624209-14717452,

5) 1021624100-14717444,

zu Recht:

A)

Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, wird den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; diese sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Weiters ist der Erstbeschwerdeführer der Vater (der aus erster Ehe stammenden) Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (alle zusammen als Beschwerdeführer bezeichnet). Der Erstbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine, die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist (wenn auch noch nicht registriert) Staatsangehöriger sowohl der Ukraine als auch Moldawiens.

2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen reisten im Juni 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde im Juli 2014 in Österreich geboren und stellte vertreten durch seinen Vater am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit den o.a. Bescheiden vom 08.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine bzw. Moldawien ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine bzw. Moldawien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen) bzw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 25.06.2018 fristgerecht Beschwerden, in denen die Bescheide in vollem Umfang angefochten wurden.

5. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt Verwaltungsakten am 05.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; diese sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Weiters ist der Erstbeschwerdeführer der Vater (der aus erster Ehe stammenden) Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine, die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist (wenn auch noch nicht registriert) Staatsangehöriger sowohl der Ukraine als auch Moldawiens. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest und sind aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlich.

Die Beschwerdeführer stellten am 17.06.2014 bzw. 08.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 08.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine bzw. Moldawien abwies und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine bzw. Moldawien zulässig sei. Beschwerden gegen diese Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

3.1.3. Für die vorliegenden Beschwerdesachen bedeutet dies Folgendes:

3.1.3.1. Die Beschwerdeführer stellten in ihren Beschwerden unter anderem den Antrag, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihnen in der Ukraine bzw. Moldawien drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen die Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018 bzw. die darin verfügten Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerden gegen diese Spruchpunkte darüber zu entscheiden, ob den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.

3.1.3.2. Die belangte Behörde erkannte den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen mit der Begründung ab, dass es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG); hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erkannte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe vorgebracht habe (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Ob eine entsprechende reale Gefahr gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegt, kann aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bedarf dazu vielmehr eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Lage in der Ukraine bzw. Moldawien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer zuletzt Ende Juni bzw. Anfang Juli 2017 einvernommen wurden, sie in den Beschwerden jedoch zahlreiche Unterlagen über die seither gesetzten Integrationsschritte vorlegten, welche jedoch keinen Einfluss in die Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK finden konnten, erscheinen weitere Ermittlungsschritte und insbesondere eine eingehende Erörterung der Vorbringen der Beschwerdeführer einschließlich ihrer Integration in Österreich in einer mündlichen Verhandlung unerlässlich. Eine solche kann nicht binnen einer Woche abgehalten werden.

Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Soweit sich die Beschwerden gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide richten, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Behebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2200072.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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