Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
W176 2182798-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vertretungsrichter des verhinderten Richters Mag. Florian NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 1099953701-180294793, in teilweiser Erledigung der Beschwerde zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, stattgegeben und Spruchpunkt VIII. gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, behoben.
Der Beschwerde kommt somit die aufschiebende Wirkung zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX ist ein am XXXX geborener afghanischer Staatsangehöriger.
2. XXXX hat am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.11.2017, Zl. 1099953701-152043455, abgewiesen wurde; unter einem wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid wurde XXXX offenbar am 18.12.2017 zugestellt.
Gegen den abweisenden Spruchpunkt des Bescheides des Bundesamtes vom 15.12.2017, Zl. 1099953701-152043455, wurde von XXXX am 10.01.2018 Beschwerde erhoben, die bis dato unerledigt ist.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2018 wurde XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), keine Frist für die freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde XXXX am 19.06.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2018, am 26.06.2018 bei der Behörde eingebracht, wurde gegen den Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde am 28.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 06.04.2018, 61 Hv 26/18p, wurde XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der zweimaligen gefährlichen Drohung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; XXXX hat auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, ein Rechtsmittel des öffentlichen Anklägers ist nicht aktenkundig.
4. XXXX wurde weiters wegen verschiedener weiterer Straftaten polizeilich angezeigt, so soll er
* am 08.02.2018 Suchtmittel unberechtigt besessen haben,
* am 11.02.2018 zwei Dosen Red Bull und eine Packung Pistazien-Kerne gestohlen haben,
* am 10.04.2018 versucht haben, ein T-Shirt zu stehlen.
Weiters soll XXXX am 12.04.2018, gegen 07.30 Uhr versucht haben, eines von vier gemeinsam zur Schule gehenden Schulmädchen gegen dessen Willen wegzuziehen, nachdem er dieses an der Hand erfasst habe, was das älteste anwesende Mädchen habe verhindern können; danach soll er sich in die Mittelschule der Mädchen begeben haben und vor Eintreffen einer Lehrperson von diesen gefordert haben, dass diese ihm am nächsten Tag € 2,5 geben, widrigenfalls er Gewalt ("sonst watschi watschi") angedroht habe.
Weiters soll XXXX am 02.05.2018 gegen 10.50 Uhr gegenüber seinem IFS-Betreuer gesagt haben, dass er zum Bahnhof XXXX gehen und dort ein paar Leute abstechen werde; er konnte von einschreitenden Polizeibeamten mit einem Messer am Bahnhof angetroffen werden, legte dieses über deren Aufforderung weg und wurde dem Amtsarzt vorgeführt.
Schließlich soll XXXX am 03.05.2018, um 09.53 Uhr, in einem Flüchtlingsheim, in dem er Hausverbot habe, Einlass begehrt und als ihm dieser versagt worden sei, mehrmals gegen die Türe getreten haben, ohne Schaden zu verursachen. Anschließend wurde er von einem Sicherheitsorgan angehalten und über Weisung des zuständigen Staatsanwalts festgenommen.
Auch ist dem Akt zu entnehmen, dass hinsichtlich XXXX kriminalpolizeiliche Einträge wegen einer am 06.03.2018 erfolgten gefährlichen Drohung, eines am 27.04.2018 festgestellten unberechtigten Besitzes von Suchtmittel, einer am 22.04.2018 erfolgten gefährlichen Drohung bestehen; diesbezügliche Anzeigen finden sich nicht im Akt.
XXXX befindet sich nach der Aktenlage derzeit in Untersuchungshaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (in Folge: BFA-VG), ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (1.) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (2.) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (3.) Fluchtgefahr besteht.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, da XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der österreichischen Republik darstellen würde.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG)), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt wird. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Allerdings haben der Verfassungsgerichtshof (VfGH 13. 12.2011, U 1907/19 - VfSlg. 19591) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) ausgesprochen, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis darauf, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg.cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bis dato nur wegen verschiedenen Vergehen rechtskräftig verurteilt; es ist dem Bundesamt zwar nicht grundsätzlich untersagt, Handlungen, die noch zu keiner Verurteilung geführt haben - Anschuldigungen, wegen derer ein Freispruch erfolgt ist, haben jedenfalls außer Betracht zu bleiben - bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Fremden zu verwerten, diesfalls wären aber weitergehende Erhebungen, insbesondere die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen durch Einvernahme entsprechender Zeugen, durchzuführen. Dies hat das Bundesamt unterlassen, es liegen - teilweise von der Beischaffung der Anzeigen abgesehen - keine Ermittlungstätigkeiten des Bundesamtes vor. Daher sind diesbezüglich die gerichtlichen Strafverfahren abzuwarten.
Dass ein anderer der in § 18 Abs. 2 BFA-VG genannten Gründe vorliegt, hat das Bundesamt nicht einmal behauptet. Es ist daher schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.
2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren sich auf eine nicht nachvollziehbare Rechtsmeinung hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stützt, was - wenn nicht Spruchpunkt VIII. des Bescheides aufzuheben gewesen wäre - zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geführt hat.
Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
(1.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, (2.) er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder (3.) er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen - sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist - wenn (1.) einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt; (2.) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (3.) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch) rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings ist in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das bedeutet, dass das Bundesamt - egal ob ein subsidiär Schutzberechtigter straffällig wurde oder nicht - die Aberkennung des Status zuerst zwingend im Licht des § 9 Abs. 1 AsylG zu prüfen hat. Das Bundesamt ist in seiner rechtlichen Würdigung aber in keinem Wort darauf eingegangen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG vorliegen oder nicht, sondern hat seine Aberkennung nur mit der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, der im Übrigen zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht wegen eines Verbrechens sondern "lediglich" wegen einiger Vergehen verurteilt worden ist, begründet. Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG ist, wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt, die Aberkennung des Status zwar mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aber auch (zwingend) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Daher ist der Bescheid des Bundesamtes im Hinblick auf das Verhältnis der Spruchpunkte I. und V. unschlüssig und ist - so die Aberkennung nur auf § 9 Abs. 2 AsylG gestützt werden kann - Spruchpunkt V. rechtsgrundlos ergangen. Es bedürfte daher - so der Spruchpunkt VIII. nicht schon aus den oben genannten Gründen aufzuheben wäre - der offensichtlich in sich unschlüssige Bescheid einer besonderen Überprüfung bzw. der von diesem Bescheid betroffene Beschwerdeführer eines vorläufigen Rechtsschutzes. Allerdings vertritt der erkennende Richter die Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Beschwerdeverfahren alle Gründe zu prüfen hat, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027); es kann - nach Meinung des erkennenden Richters - also durchaus im weiteren Verfahren noch zu einer Bestätigung der Spruchpunkte I. und V. kommen, soweit Spruchpunkt I. auf § 9 Abs. 1 AsylG gestützt werden kann. Dies bedarf aber weiterer Ermittlungen.
3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Abschiebung, Anzeige, aufschiebende Wirkung, besonders schweresEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2182798.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018