Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W112 2122955-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe 1. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und 2. "der Bundesministerin für Inneres" bis 29.01.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und "der Bundesministerin für Inneres" [gemeint wohl:
Organe des Bundesministeriums für Inneres] (im Folgenden: Innenministerium) wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamtes und des Innenministeriums bis 29.01.2016.
Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Mutter der am 29.01.2016 verstorbenen XXXX , sei, mit der sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX nach Österreich eingereist sei. Die Tochter sei von 10.11.2015 bis 15.12.2015 stationär im XXXX behandelt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien nach der Erstbefragung im Asylverfahren im XXXX 2015 in der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht worden. Die Erstbefragung der Tochter sei aufgrund ihrer stationären Aufnahme im XXXX erst im XXXX 2016 erfolgt. Dabei sei auf die schwere Erkrankung und die Notwendigkeit, weiterhin in WIEN untergebracht zu sein, hingewiesen worden. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Tochter in XXXX bleiben müsse. Die Tochter sei in XXXX in die Grundversorgung aufgenommen worden. Nach der Aufnahme in XXXX sei eine medizinische Untersuchung der Tochter erfolgt, bei der sämtliche zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen des XXXX vorgelegt worden seien. Im Hinblick auf einen bevorstehenden Kontrolltermin im XXXX sei auch in der Krankenstation (HAUS XXXX ) um Ausstellung eines Krankentransportscheines ersucht worden. Auch diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Anreise ins Krankenhaus selbstständig organisiert werden müsse, die Fahrtkosten aber in weiterer Folge ersetzt werden können. Die Behandlungsunterlagen des XXXX seien regelmäßig in der Krankenstation in XXXX abgegeben worden. Die Familie habe aus XXXX verlegt werden sollen; die erste Verlegung sei nicht möglich gewesen, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt stationär im XXXX aufgenommen gewesen sei. Vor einer weiteren Verlegung habe die Beschwerdeführerin im HAUS XXXX vorgesprochen und zum wiederholten Mal dargelegt, dass eine Verlegung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei, weil seitens des XXXX bereits auf die Erforderlichkeit der laufenden Behandlung hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass auch am Ort der neuen Unterbringung ein Krankenhaus sei, das die weitere Behandlung vornehmen könne. Erst nach einer ausführlichen Erörterung mit einer RUSSISCHSPRACHIGEN Betreuerin namens " XXXX " sei Kontakt mit dem XXXX aufgenommen worden. Seitens des XXXX seien die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt und aufgrund dieser Auskunft die Verlegung der Familie der Beschwerdeführerin storniert worden. Da die Tochter aufgrund der ständigen Untersuchungen bereits geschwächt gewesen sei, sei am 21.01.2016 mit dem behandelnden Arzt im XXXX gesprochen worden, der daraufhin einen Arztbrief ausgestellt habe, aus dem sich das Erfordernis der Unterbringung in der Nähe des XXXX ergeben habe. Dieser Arztbrief sei von der Beschwerdeführerin im HAUS XXXX (INFOPOINT) und im HAUS XXXX (WOHNHAUS) abgegeben worden. Im Zuge der Einvernahme am 27.01.2016 sei von der einvernehmenden Referentin mitgeteilt worden, dass der gesamte medizinische Akt betreffend die Tochter bereits übermittelt worden sei, die Notwendigkeit der Behandlung und der Gesundheitszustand aber nicht Gegenstand der Einvernahme seien. Trotz Vorlage des Arztbriefes vom 21.01.2016 und wiederholter Intervention der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, eine Verlegung in die Nähe des XXXX zu erreichen, sei diese Verlegung von Organen der belangten Behörde nicht veranlasst worden. Am 29.01.2016 habe sich der Zustand der Tochter verschlechtert, woraufhin ein Rettungswagen gerufen worden sei. Aufgrund der verspäteten Einlieferung in das XXXX sei die Tochter am 29.01.2016 verstorben.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Hinterbliebene beschwerdelegitimiert, weil die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte zum Tod ihrer Tochter geführt haben. Das Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, und die ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben, seien Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt. Diese Akte seien gemäß §§ 6 und 9 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (im Folgenden: GVG-B) den belangten Behörden zuzurechnen und haben bis 29.01.2016 angedauert. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass gemäß Art. 2 GRC (gleichlautend mit Art. 2 EMRK) jeder Mensch das Recht auf Leben habe. Im Geltungsbereich dieses Grundrechtes treffen dem Staat im erheblichen Ausmaß Schutzpflichten. Es sei somit der rechtliche und organisatorische Rahmen zu schaffen und durchzusetzen, um das Risiko der Gefährdung des Lebens Einzelner zu minimieren. Das Versäumnis staatlicher Behörden, Gefährdungen nachzugehen oder festgestellte Gefährdungen abzustellen, führe zur Verletzung des Rechts auf Leben. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Gemäß Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG umfasse die Grundversorgung unter anderem die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung. Somit sei klargestellt, dass Asylwerbern eine umfassende medizinische Versorgung zu gewähren sei. Soweit dies Versorgung nicht in Betreuungseinrichtungen erfolgen könne, sei sicherzustellen, dass Ärzte oder Krankenhäuser für die notwendige Behandlung erreicht werden können. Die Tochter sei seit XXXX 2015 laufend im XXXX behandelt worden. Sowohl Grund als auch Art der Behandlung seien durch Abgabe der Befunde bei Organen der belangten Behörden bekanntgegeben worden. Obwohl es medizinisch initiiert gewesen sei, die Tochter in der Nähe des XXXX unterzubringen und die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich diesen Wunsch gegenüber Organen der belangten Behörden zum Ausdruck gebracht habe, sei eine Überstellung in eine andere Unterkunft verweigert und gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter angeordnet worden, dass sie bis auf weiteres in der Betreuungsstelle XXXX verbleiben müssen. Lediglich von der Überstellung in eine andere Unterkunft, die noch weiter vom XXXX entfernt gewesen wäre, sei nach entsprechender Intervention durch die Beschwerdeführerin Abstand genommen worden. Durch diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei die Beschwerdeführerin in einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.
Als Beweise für ihr Vorbringen bot die Beschwerdeführerin den beizuschaffenden Akt des Bundesamtes, ZI. 1097763109, die [beizuschaffende] vollständige Krankengeschichte der Tochter aus dem XXXX sowie die beigelegte Sterbeurkunde vom 01.02.2016 und eine Einvernahme der Beschwerdeführerin an.
2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, ihre Verwandtschaft zu XXXX nachzuweisen und konkret mitzuteilen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen, gesetzt durch welche(s) Organ(e), an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt erachte und die diesbezüglichen, in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Belege vorzulegen, da durch ihre Ausführungen nicht ersichtlich, sei, wie, durch wen und wann ihnen oder ihrer Tochter untersagt worden sei, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen und wie, durch wen und wann sie oder ihre Tochter gezwungen worden seien, in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben.
3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf § 9 Abs. 2 VwGVG, wonach eine Angabe, durch welches Organ eine Maßnahme gesetzt habe, nur dann erfolgen müsse, wenn dies zumutbar sei. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin, die weder Namen noch Funktionen der handelnden Organe gekannt und die im Übrigen von diesen Anordnungen, die ihre Tochter betroffen haben, nur indirekt betroffen gewesen sei, nicht zumutbar sei. Diese Umstände seien im Beschwerdeverfahren zu klären, dem Verwaltungsgericht komme diesbezüglich eine umfassende Prüfungsbefugnis zu.
Die Verpflichtung zur Versorgung von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ergebe sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen der AufnahmerRL, die durch die Mitgliedsaaten bis zum 20.7.2015, umzusetzen gewesen sei. Gemäß Art. 17 AufnahmeRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. Die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen müssen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleiste. Gemäß Art. 18 AufnahmeRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Unterbringung unter anderem die Situation von schutzbedürftigen Personen. Als schutzbedürftige Personen gelten nach Art. 21 AufnahmeRL unter anderen Personen wie "Minde Personen" mit schweren körperlichen Erkrankungen. Diese Definition treffe auf die Tochter [der] Beschwerdeführerin zu. Darüber hinaus bestimme Art. 19 AufnahmeRL, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Ausdrücklich halte Abs. 2 leg.cit. fest, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen - wie die Person der Tochter der Beschwerdeführerin - bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren. Diese Vorgaben der AufnahmeRL habe der österreichische Gesetzgeber für den Bereich der Grundversorgung im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 umgesetzt. Den Materialien zur Novellierung des § 2 GVG-B sei zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber dadurch die unionsrechtlichen Vorgaben betreffend die Aufnahme von besonders bedürftigen Schutzsuchenden - wie eben Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen - umgesetzt habe, damit die spezielle Situation dieser besonders bedürftigen Gruppe, im Rahmen des Vollzugs des GVG-B, entsprechend berücksichtigt werden könne. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Bei der Zuteilung zur jeweiligen Betreuungseinrichtung sei gemäß § 2 Abs. 2 GVG-B auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen Bedacht zu nehmen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei zu entnehmen, dass die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Wege eines nicht formellen Verfahrens so rasch als möglich zu erfolgen habe. Ferner sei den Erläuterungen auch zu entnehmen, dass durch die Wortfolge soweit als möglich in § 2 Abs. 1 GVG-B klargestellt werden solle, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse nur dann erfolgen könne, wenn diese dem Bundesministerium auch tatsächlich bekannt seien, "aber nicht, wenn etwa das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung aus dem sich besondere Bedürfnisse ergeben würden, nicht mitgeteilt wird". Dabei sei "konsequenterweise auch die Bekanntgabe der relevanten Informationen und medizinischen Daten, aus denen sich besondere Bedürfnisse ergeben, durch die betroffene Person erforderlich" (RV 582 BlgNR 25. GP 31). Wie im Beschwerdeschriftsatz vom 10.3.2016 dargelegt, sei die belangte Behörde mehrmals über den Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit einer Unterbringung in örtlicher Nähe zum XXXX in Kenntnis gesetzt worden. Entsprechende Arztbriefe des XXXX seien bei der belangten Behörde in Vorlage gebracht worden. Ferner sei auch ein entsprechender "Antrag auf Verlegung" gestellt worden. Dennoch habe es die belangte Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen, eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in örtlicher Nähe zum XXXX zu veranlassen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde durch das Unterlassen der Verlegung in ein Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des XXXX nicht nur rechtswidrig gehandelt, sondern die Tochter der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in einem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt habe. § 2 GVG-B sei im Lichte des Unionsrechts auszulegen. Vor dem Hintergrund der hier übertragbaren umweltrechtlichen Rechtsprechung des EuGH sei davon auszugehen, dass besonders schutzbedürftige Asylwerber, die aufgrund ihrer speziellen Situation besonderer Grundversorgungsleistungen bedürften, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende innerstaatliche Vorschriften zu berufen, um die ihnen in der Richtlinie eingeräumten Vorteile geltend machen zu können. Daher sei § 2 GVG-Bund in unionsrechtskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass darin ein subjektives-öffentliches Rechte eingeräumt werde. In diesem Zusammenhang werde nicht übersehen, dass es zwar keinen Anspruch auf eine Unterbringung bzw. Verpflegung in einem Quartier nach Wahl bestehe, dennoch bestand ein subjektives-öffentliches Recht der Tochter der Beschwerdeführer auf Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten besonderen Bedürfnisse. Mangels genauerer gesetzlicher Ausgestaltung der behördlichen Verpflichtung liege es nahe, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen vergleichbaren Materien, insbesondere der Sicherheitsverwaltung zurückzugreifen. So habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 88 SPG ausgeführt, dass § 88 Abs. 2 SPG das Recht einräume, dort, wo subjektive Rechte auf sicherheitsbehördliches Handeln eingeräumt seien, diese auch prozessual wahrzunehmen. Die Formulierung in § 88 Abs. 2 SPG "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließe sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein. Der Beschwerdeführer nach § 88 Abs. 2 SPG müsse die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung müsse möglich sein, ob hingegen tatsächlich ein subjektives Recht verletzt worden sei, sei keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mehr.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG können Personen, die behaupten, durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, gegen diesen Akt Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erheben. Beschwerdelegitimiert sei, wer durch den Akt unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt in seinen Rechten betroffen sei, das sei jedenfalls jene Person, gegen die sich der Akt gerichtet habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehe in Fällen, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK zur Folge haben, die Beschwerdelegitimation an nahe Verwandte über. Diese Legitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung von Verletzungen des Rechts auf Leben im Falle der Tötung eines Menschen ergebe sich aus dem spezifischen Charakter des durch Art. 2 EMRK geschützten Rechts; anders könnte eine Verletzung des Rechts auf Leben im Falle des Ablebens überhaupt nicht releviert werden. Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Verfahren sei die behördliche Unterlassung, trotz Vorlage medizinischer Befunde eine adäquate Unterbringung der Tochter der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt iSd ehemaligen Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG [nunmehr: Art 130. Abs. 1 Z 2 B-VG] anzusehen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt sei es von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt sei auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung führe Merli aus, dass "jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift", eine bekämpfbare Maßnahme darstelle.
Die verstorbene Tochter der Beschwerdeführerin habe gegenüber der belangten Behörde - wie dargelegt - mehrfach deutlich gemacht, dass [...] aufgrund ihrer sehr speziellen Krankheit eine besondere Betreuung notwendig und eine Unterbringung in der Nähe des XXXX notwendig sei, um im Falle etwaiger Komplikationen rasch eingreifen zu können. Dafür brauche es eine spezielle medizinische Fachabteilung, die nur im XXXX gegeben sei. Dieser Arztbrief sei am 21.1.2016 in der EINLAUFSTEILE DER XXXX im HAUS XXXX in XXXX vorgelegt worden, damit die zuständige [Behörde] weitere Veranlassungen hätte treffen können. Die belangte Behörde habe den Arztbrief entgegengenommen, sei jedoch ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung einer adäquaten Unterbringung nicht nachgekommen und habe auch sonst keinerlei weiteren Handlungen gesetzt (Untersuchung durch Amtsarzt, Überprüfung des Arztbrief[es] durch fachlich geschultes Personal, etc.). Dieses Untätigbleiben stelle aufgrund der aus § 2 GVG-Bund resultierenden Rechte eine qualifizierte Untätigkeit seitens der Organe der belangten Behörde dar.
Die Beschwerdeführerin stelle im Rahmen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens folgende ergänzende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde durch die unterlassene Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des XXXX (ein solches wäre etwa in der XXXX , in XXXX WIEN zur Verfügung gestanden) rechtswidrig gehandelt und § 2 GVG-Bund verletzt habe. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die qualifizierte Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 2 GVG-Bund verletzt worden sei.
Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass vorliegende Maßnahmenbeschwerde ein Rechtsmittel iSd Art. 26 AufnahmeRL darstelle, weil die unterlassene Unterbringung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Tochter der Beschwerdeführerin, auch eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilen aus der AufnahmeRL darstelle. Gemäß Art. 26 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden könne. Zumindest in der letzten Instanz sei die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen. Ein anderer Rechtsbehelf zur Geltendmachung der unterlassenen Unterbringung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Tochter der Beschwerdeführerin zur unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, die letztlich zu deren Tod geführt haben, stehe der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Daher sei die vorliegende Maßnahmenbeschwerde das einzige Mittel, um einen effektiven Rechtsschutz iSd Art. 26 AufnahmeRL iVm Art. 47 GRC zu erreichen. Daher erweise sich vorliegendes Rechtsmittel auch aus unionsrechtlichen Vorgaben als zulässig.
4. Zur Vorlage von Beweismitteln zum Beleg der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit XXXX wurde um eine Fristerstreckung ersucht; diesem Antrag wurde am 22.8.2016, Folge gegeben, dem Folgeantrag auf Fristerstreckung vom 19.08.2016 ebenso.
5. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 legte die Beschwerdeführerin ihren Inlandsreisepass, den ihrer Tochter und ihres Sohnes sowie den Reisepass Ihres Sohnes in Kopie vor und führte aus, dass aus den Urkunden ersichtlich sei, dass sie und ihre Kinder in XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben und das Verwandtschaftsverhältnis aus demselben Vatersnamen ersichtlich sei. Eine Übersetzung habe nicht veranlasst werden können, die handschriftlichen Vermerke auf den Kopien stammen von einer sprachkundigen Vertrauensperson.
6. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt und das Bundesministerium unter Zustellung der Beschwerde sowie der Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 05.08.2016 und 02.09.2016 auf, die Akten vorzulegen.
7. Am 11.10.2016 legte das Bundesamt die Akten vor, am 18.10.2016 das Innenministerium.
Das Innenministerium erstattete eine Stellungnahme, in der es zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführte, dass im gegenständlichen Fall als fristauslösendes Ereignis allein auf den Tod der Tochter abgestellt werde, wobei zu diesem Zeitpunkt weder von einer erstmaligen Kenntnisnahme der Ausübung der behaupteten Zwangsmaßnahme noch vom Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung auszugehen sei. Tatsächlich habe der Lauf der 6-wöchigen Beschwerdefrist somit mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der von ihr behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts sei jedenfalls unstrittig, dass dieser das in Beschwerde gezogene Verwaltungshandeln bereits vor dem Tod der Tochter - und somit vor dem 29.01.2016 - hinlänglich bekannt gewesen sei, zumal sie sich nach eigenen Angaben bereits zuvor aufgrund der beschwerdegegenständlichen Handlungen der belangten Behörden als in ihren Rechten verletzt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin weise lediglich darauf hin, dass die behaupteten Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt angehalten habe. Das Vorliegen einer Behinderung, um während aufrechter Kenntnis von der Zwangsausübung vom Beschwerderecht fristgerecht Gebrauch zu machen, werde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht einmal behauptet. Das Vorliegen einer Behinderung iSd § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG werde laut Bezug habenden Gesetzesmaterialien bzw. ständiger Judikatur beispielsweise im Falle einer Festnahme, Verhaftung, Anhaltung oder zwangsweisen Unterbringung und Anhaltung nach dem Unterbringungsgesetz angenommen, wobei lediglich ein sehr enger Auslegungsspielraum bestehe. Ein derartiger Sachverhalt habe im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorgelegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf das Vorliegen einer Behinderung stützten könne. Der Ablauf der Beschwerdefrist sei daher jedenfalls zu einem früheren - vor dem 10.03.2016 liegenden - Zeitpunkt eingetreten, weshalb die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Zur passiven Beschwerdelegitimation der zweitbelangten Behörde führt das Innenministerium aus, dass trotz des dahingehenden Mängelbehebungsauftrages des angerufenen Gerichts, wonach neben den genauen Handlungen und Unterlassungen auch der Ort und die Zeit dieser Maßnahmen, die Art und Weise der behaupteten Rechtsverletzung sowie die Bezeichnung der ausführenden Organe zu konkretisieren sei, es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, diesbezüglich ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch - besonders in Anbetracht ihrer anwaltlichen Vertretung - durchaus zumutbar gewesen, ihre Angaben dementsprechend auszuführen, anstatt das gegenständliche - jedenfalls unzureichend beschriebene - Verwaltungshandeln pauschal den angeführten belangten Behörden zuzuordnen. Aus diesem Grund werde seitens des Innenministeriums jedenfalls eingewendet, dass die gegenständliche Beschwerde weder gesetzmäßig ausgeführt worden sei, noch die behauptete passive Beschwerdelegitimation vorliege.
Das Innenministerium führte aus, dass kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege, weil im gegenständlichen Fall kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seitens des Innenministeriums gesetzt worden sei. Das Innenministerium habe durch sein Handeln weder Zwang ausgeübt, noch eine Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter ausgesprochen. Ebenso sei nicht von einer rechtswidrigen Unterlassung des Innenministeriums im Hinblick auf die nicht erfolgte Verlegung in die Nähe des XXXX auszugehen. Zusammenfassend liegen die notwendigen Prozessvoraussetzungen - nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde weiterhin an dem seitens des angerufenen Gerichts aufgezeigten Mangel leide - nicht vor. Aus diesem Grund werde die Beschwerde schon aus formalen Gründen zurückzuweisen sein.
Zum Sachverhalt führte das Innenministerium aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und daraufhin bis zum 03.12.2015 in einem Quartier der Grundversorgung des Landes WIEN in XXXX WIEN, XXXX untergebracht gewesen sei. Mit Einbringung des Asylantrages beim Bundesamt am 03.12.2015 sei die Tochter aus der Landesgrundversorgung XXXX entlassen worden, zumal sie - wie erst nachträglich bekannt wurde - aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes tatsächlich nicht in der Betreuungsstelle aufhältig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich die Tochter am 29.10.2015 und 08.11.2015 in ambulanter und von 10.11.2015 bis 15.12.2015 in stationärer Behandlung im XXXX befunden habe. (Beilage ./1 Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; Beilage ./2 Konvolut an Krankenunterlagen betreffend die Tochter). Zwischenzeitig habe am 07.01.2016 im Hinblick auf die Asylantragstellung eine Erstbefragung nach AsylG 2005 durch die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug stattgefunden, dies unter Beiziehung eines Dolmetschers. Im Zuge dessen habe die Tochter angegeben, an gesundheitlichen Beschwerden ( XXXX , XXXX ) zu leiden und darauf hingewiesen, am 18.01.2016 zwecks weiterer medizinischen Maßnahmen wieder ins Krankenhaus zu müssen. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Betroffene bereits am 17.10.2015 einen Asylantrag in Polen gestellt habe, weshalb diese grundsätzlich als sogenannter "Dublin-Fall" einzustufen und ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten gewesen sei. (Beilage ./3 Niederschrift der Erstbefragung vom 07.01.2016). Am 12.01.2016 sei die Tochter schließlich in der XXXX in XXXX ( XXXX ) aufgenommen worden, wobei auch ihre Angehörigen (die Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder) bereits in dieser Betreuungsstelle untergebracht gewesen seien. Zwecks Wiederherstellung des Familienverbundes sowie aufgrund des Dublin-Sachverhalts sei die Unterbringung in dieser Betreuungsstelle jedenfalls indiziert gewesen. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die XXXX auch in medizinischer Hinsicht bestmöglich ausgestattet sei, sodass die Tochter einer ständigen ärztlichen Betreuung zugeführt werden habe können; insbesondere bestehe eine eigene Krankenstation, welche sowohl durch Ärzte als auch diplomiertes Pflegepersonal betreut werde. Am Tag nach ihrer Aufnahme in der XXXX sei die Tochter - wie üblicherweise im Zuge des Aufnahmeprozesses - der medizinischen Erstuntersuchung auf der hauseigenen Sanitätsstation zugeführt worden. Mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens sei der Betroffenen im Rahmen der Erstabklärung insbesondere die Frage gestellt worden, ob sie an einer Krankheit leide, welche schon jetzt behandelt werden müsse. Diese Frage sei von der Tochter jedoch ausdrücklich verneint worden. (Beilage ./4 Fragebogen der XXXX zur Erstabklärung). Nichtsdestotrotz sei der der Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Erstuntersuchung am 13.01.2016 genauestens erhoben und die Krankengeschichte sowie die übergebenen Befunde von den Ärzten in der Betreuungsstelle Ost dokumentiert worden. Den Befunden sei zwar zu entnehmen gewesen, dass die Tochter an einer XXXX leide, ein lebensgefährlicher Zustand bzw. die Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX habe sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht ergeben. Ab diesem Zeitpunkt sei die Tochter regelmäßig zur Krankenstation verbracht worden, um insbesondere die ständige Medikation zu überwachen. (Beilage ./5 Krankengeschichte der Tochter; Beilage ./2 Konvolut an Krankenunterlagen betreffend die Tochter). Zudem habe sich die Tochter stets in einem guten Allgemeinzustand präsentiert. Die Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht angezeigt gewesen und von der Beschwerdeführerin auch nicht gegenüber dem Betreuungspersonal geäußert worden. Am 14.01.2016 sei eine Verlegung der Familie in die Bundesbetreuungsstelle in XXXX geplant gewesen, wobei diese jedoch aufgrund eines von der Sanitätsstation bekanntgegebenen Krankenhaustermins im XXXX , welcher für den 18.01.2016 anberaumt gewesen sei, von Amts wegen - und nicht erst nach Intervention der Beschwerdeführerin - storniert worden sei. In weiterer Folge habe die Tochter mitsamt ihrer Familie am 16.01.2016 nachmittags die XXXX verlassen, wobei ihre Rückkehr erst am 18.01.2016 - wohl nach Wahrnehmung des genannten Krankenhaustermins - verzeichnet worden sei. Dies sei der letzte Termin, der dem Betreuungspersonal der Firma XXXX seitens der Betroffenen bekannt gegeben worden sei; der diesbezügliche Befund des XXXX sei in der Krankenstation abgegeben worden. Die ärztliche Bestätigung des XXXX , datiert mit 21.01.2016, sei in weiterer Folge - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - jedoch weder dem zuständigen Betreuungspersonal, noch den Mitarbeitern auf der Krankenstation zur Kenntnis gebracht worden (Beilage ./6 Ärztliche Bestätigung des XXXX 21.01.2016). Es bleibe darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Betreuung der Tochter in der XXXX stets besondere Rücksicht auf sie bzw. die ganze Familie genommen worden sei. So sei der Familie im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Tochter beispielsweise sogar die Unterbringung in einem eigenen Familienzimmer angeboten worden, wobei dieses Angebot seitens der Familie jedoch ausgeschlagen worden sei. Weiters haben für die Tochter ausreichend Möglichkeiten bestand, um den gegenständlichen Arztbrief des XXXX - etwa im Rahmen der Betreuung bzw. der regelmäßigen Untersuchungen auf der Sanitätsstation - den zuständigen Stellen vorzulegen. Letztendlich sei der gegenständliche Arztbrief vom 21.01.2016, in welchem auf die dringende Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX hingewiesen werde, dem Betreuungspersonal erst am 29.01.2016 zur Kenntnis gelangt (Beilage ./7 Stellungnahme der zuständigen Betreuerin). In diesem Zusammenhang sei auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wonach der Arztbrief einerseits laut Beschwerdevorbringen vom 10.03.2016 im XXXX bzw. XXXX abgegeben, andererseits jedoch laut Schriftsatz vom 05.08.2016 im XXXX ( XXXX ) vorgelegt worden sein solle. Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass der erwähnte Arztbrief des XXXX offenbar zusammen mit einem umfangreichen Konvolut an Krankenunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin in den Verfahrensakt der Mutter eingelegt worden sei. Dabei sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 27.01.2016 seitens des BFA, XXXX einvernommen worden sei, wobei aufgrund der Volljährigkeit ihrer Tochter aber lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Eine Einvernahme der Tochter habe - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - jedoch nicht stattgefunden. Das Konvolut von Befunden betreffend die Beschwerdeführerin - sowie offenbar auch des gegenständlichen Arztbriefes betreffend die Tochter - sei jedoch entgegen der standardmäßig vorgeschriebenen Vorgehensweise durch die zuständige Rechtsberatung fälschlicherweise direkt in den Verfahrensakt der Beschwerdeführerin eingelegt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass mangels ordnungsgemäßer Einbringung des gesamten Konvoluts an Unterlagen - über die Einlaufstelle - eine Protokollierung der Aktenstücke unterblieben sei und diejenigen Unterlagen, welche tatsächlich die Tochter betroffen haben, nicht ihrem Verfahrensakt zugeordnet werden haben können. Festzuhalten sei, dass dieser Sachverhalt auch der Volksanwaltschaft im diesbezüglich eingeleiteten Prüfverfahren zu zur Kenntnis gebracht worden sei (Beilage ./8 Stellungnahme an die Volksanwaltschaft vom 04.05.2016). Dies habe letztlich dazu geführt, dass die zuständigen Stellen nicht rechtzeitig Kenntnis über den offenbar lebensbedrohlichen Zustand der Beschwerdeführerin erlangen haben können. Vielmehr sei der gegenständliche Arztbrief sowie das dringende Verlegungsersuchen erst am 29.01.2016 zu Mittag über die zuständige Rechtsberatung an die Betreuungsstelle bzw. Erstaufnahmestelle Ost übermittelt worden (Beilage ./9 Schreiben der zuständigen Rechtsberatung vom 29.01.2016). In diesem Zusammenhang bleibe nochmals darauf hinzuweisen, dass der betreffende Arztbrief weder dem Betreuungspersonal noch dem medizinischen Personal vor dem 29.01.2016 zur Kenntnis gelangt sei; dies obwohl die Betroffene gemäß dokumentierter Krankengeschichte noch am 19. bzw. 25.01.2016 auf der Krankenstation vorstellig gewesen sei. Ebenso seien entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin diesbezügliche Verlegungsgesuche bis zu diesem Zeitpunkt nicht gegenüber dem Betreuungsperson[al] geäußert worden (Beilage ./7 Stellungnahme der zuständigen Betreuerin). Selbstverständlich seien jedoch sofort nach Kenntnis über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Tochter umgehend sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt worden, um eine Aufnahme - entsprechend dem ärztlichen Ersuchen vom 21.01.2016 - in der Nähe des XXXX zu erwirken. Zu diesem Zweck sei bei der Landesleitstelle der Grundversorgung XXXX sofort angefragt worden, ob eine Aufnahmemöglichkeit für die Tochter sowie ihre Familie in XXXX bestehe. Daraufhin sei jedoch seitens der Grundversorgungsstelle des Landes XXXX eine Absage erteilt worden, da der Familie zu der Zeit kein adäquater Betreuungsplatz hätte angeboten werden können und auch eine Aufnahme in die Evidenzliste nicht sinnvoll erschienen sei, zumal aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vollkommen ausgeschöpften Kapazitäten mittelfristig mit keiner Unterbringungsmöglichkeit seitens des Landes XXXX gerechnet habe werden können (Beilage ./10 Schreiben an GVS XXXX vom 29.01.2016 sowie Rückantwort des XXXX ). Nichtsdestotrotz bleibe darauf hinzuweisen, dass eine bestmögliche medizinische Versorgung in der XXXX jedenfalls sichergestellt sei. Dies zeige sich nicht zuletzt im Rahmen der Notfallalarmierung am 29.01.2016, wobei der Tochter umgehend ärztliche Hilfe geleistet worden sei. Es bleibe jedenfalls festzuhalten, dass bei früherer Kenntnis über die tatsächlichen Umstände selbstverständlich umgehend die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden wären; insbesondere wäre mangels anderweitiger Möglichkeiten der Unterbringung in der Nähe des XXXX einer Unterbringung beim XXXX der Tochter zuzustimmen gewesen. Bedauerlicherweise habe sich der Gesundheitszustand der Tochter jedoch am selben Tag derart massiv verschlechtert, dass diese letztlich noch am 29.01.2016 verstorben sei.
Zur behaupteten Anordnung, im zugewiesenen Quartier zu verbleiben sowie dem behaupteten Untersagen des Verlassens der Unterkunft führte das Innenministerium aus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliege, wenn "Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion nicht vor, kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist". Im gegenständlichen Fall liege ein derartiges Handeln jedenfalls nicht vor, zumal das Innenministerium weder direkten physischen Zwang ausgeübt noch eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter angedroht habe. Vielmehr bleibe an dieser Stelle zu betonen, dass die Gewährung der Grundversorgung und in weiterer Folge die Unterbringung in einer Betreuungsstelle des Bundes stets auf freiwilliger Basis beruhe. So stellen die Bundesbetreuungsstellen weder Orte der Freiheitsentziehung dar noch existiert eine staatliche Ermächtigung, den dort untergebrachten Personen die Freiheit zu entziehen (vgl. Art. 5 EMRK). Zudem bestehe auch keine durch Zwang sanktionierbare Anwesenheitspflicht in den Betreuungsstellen des Bundes. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher festzuhalten, dass die in den Betreuungsstellen des Bundes untergebrachten Asylwerber an deren Verlassen weder mit unmittelbarem Zwang noch durch Androhung von Zwang gehindert werden. Auch im gegenständlichen Fall sei gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter das Verlassen der Grundversorgungseinrichtung nicht ausdrücklich untersagt worden. Ebenso sei die behauptete Anordnung des Innenministeriums, in dem zugewiesenen Quartier trotz medizinischer Bedenken zu verbleiben, weder von Zwang noch Drohung geprägt. Es wäre der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter daher jederzeit möglich gewesen, die ihnen zugewiesene Unterkunft in der XXXX auf eigenen Wunsch zu verlassen. In diesem Zusammenhang bleibe darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter von ihrem Recht, sich auch außerhalb der Betreuungsstelle frei bewegen zu können, nach den vorliegenden Aufzeichnungen auch mehrfach Gebrauch gemacht haben (so im Zeitraum 16. bis 18.01.2016, am 19., 21., 23., 26. und 27.01.2016; siehe Beilage ./11 Stellungnahme der XXXX vom 23.04.2016). Es liege somit auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Tochter weder durch Zwang am Verlassen der Betreuungsstelle gehindert worden seien noch mit der zwangsweisen Durchsetzung einer allfälligen Verpflichtung zum Verbleib in der Betreuungsstelle gerechnet haben. Ein im gegenständlichen Verfahren bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liege somit nicht vor. Zudem bleibe zu bedenken, dass selbst bei der Annahme des Vorliegens von Zwangsmaßnahmen diese keinen tauglichen Beschwerdegegenstand darstellen, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren bekämpft werden können. Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG stelle nämlich bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden sollen. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne, könne somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Zudem sei die Zulässigkeit der Beschwerde ebenso nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängig. Sei eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen sei - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so könne sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen zu ergehenden - Bescheid vorsehe. Erst gegen die Entscheidung des Bundesamts könne in weiterer Folge ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Solange und soweit über eine allfällige faktische Vorenthaltung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei, stehe es den Betroffenen außerdem offen, eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter wären somit angehalten gewesen, zunächst die vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente bzw. Rechtsmittel zu ergreifen, um ihre behaupteten Ansprüche durchzusetzen. Aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde sei diese im gegenständlichen Fall jedenfalls als unzulässig anzusehen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 05.08.2016 - jedenfalls ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung stehe, um die ihr aus § 2 GVG-B 2005 und aus der Aufnahme-RL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen zu können. Die innerstaatliche Rechtslage erweise sich als unionsrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 Aufnahme-RL nicht bedürfe. Daher sei die gegenständliche Beschwerde auch nach diesem Gesichtspunkt unzulässig.
Auch bei der unterlassenen Verlegung und behaupteten qualifizierten Untätigkeit der zweitbelangten Behörde liege kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor: Zunächst bleibe festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit Unterlassungen nur in extremen Einzelfällen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert und dahingehende Maßnahmenbeschwerden zugelassen habe. Für die Bewertung einer behördlichen Untätigkeit als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei jedenfalls von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Im gegenständlichen Fall erfülle die unterlassene Verlegung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass das Innenministerium vom tatsächlichen Gesundheitszustand der verstorbenen Tochter der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die ärztliche Bestätigung des XXXX vom 21.01.2016 - bis kurz vor dem Tod der Tochter keinerlei Kenntnis gehabt habe, wobei dem Innenministerium hierbei kein Verschulden anzulasten sei. Es bleibe jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Betroffen im Rahmen der Erstabklärung darüber informiert worden sei, jegliche Bestätigungen über externe Arztbesuche, Spitalsaufenthalte etc. dem Betreuungspersonal umgehend vorzulegen. Warum die Tochter den gegenständlichen Arztbrief jedoch nicht eher bzw. direkt dem Betreuungspersonal und dem medizinischen Personal auf der Ärztestation ausgehändigt habe, sei unergründlich. Nichtsdestotrotz sei umgehend nach Kenntnis von der Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX eine Verlegung nach XXXX angestrebt worden. Aufgrund mangelnder Kapazitäten - welche jedoch nicht dem Einflussbereich der belangten Behörden zuzuordnen seien - wäre eine Überstellung in die Landesgrundversorgung XXXX ohnehin nicht möglich gewesen. Es hätte somit - abgesehen von der Zustimmung zur Unterbringung beim XXXX der Verstorbenen - keine Handlungsalternative für das Innenministerium gegeben. Doch selbst in diesem Fall wäre eine Überstellung aufgrund der raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter nicht mehr rechtzeitig zu bewerkstelligen gewesen. Es bleibe jedoch darauf hinzuweisen, dass die bestmögliche medizinische Versorgung der Betroffenen in der XXXX zu jedem Zeitpunkt sichergestellt gewesen sei. Insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben der AufnahmeRL betreffend besonders schutzbedürftiger Personen (Art. 21 ff. AufnahmeRL), welche innerstaatlich im GVG-B 2005 verankert seien, sei hervorzuheben, dass das Innenministerium sämtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Es sei jedoch entsprechend § 2 Abs. 1 GVG-B klarzustellen, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse nur dann bzw. in dem Ausmaß erfolgen könne, als diese dem Innenministerium auch tatsächlich bekannt seien. Zu diesem Zweck sei gemäß den erläuternden Bemerkungen zum GVG-B die Bekanntgabe der relevanten Informationen und medizinischen Daten, aus denen sich die besonderen Bedürfnisse ergeben, seitens der betroffenen Person unerlässlich (RV 582 BlgNR 25. GP 31). Da der zweitbelangten Behörde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Arztbrief vom 21.01.2016 jedoch erst verspätet zur Kenntnis gelangt sei, sei dieser somit keinesfalls eine Unterlassung pflichtgemäßen Handelns anzulasten. Nichtsdestotrotz bleibe auch hier darauf hinzuweisen, dass selbst in jenem Fall, in welchem dem Handeln der Behörde eine qualifizierte Untätigkeit zu unterstellen und somit vom Vorliegen einer Zwangsmaßnahme auszugehen wäre, kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen würde, zumal primär die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel anstatt der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zu ergreifen gewesen wären. Mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (durch Tun oder Unterlassen) bzw. eines Bescheides oder einer Verordnung sei somit vielmehr davon auszugehen, dass das Vorgehen des Innenministeriums ein Handeln durch schlichte Hoheitsverwaltung iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG darstelle. Bei Eingriffen durch schlichte Hoheitsverwaltung habe es grundsätzlich der einfache Gesetzgeber in der Hand, Rechtsmittel in Form von typenfreien Beschwerden anzulegen (wie dies beispielsweise in § 88 Abs. 2 SPG erfolgt sei). In vielen Rechtsmaterien - wie auch im Bereich der Grundversorgung - seien Eingriffe hingegen zunächst in einem diesbezüglichen Bescheid zu behandeln, wobei erst dieser Bescheid, und nicht der informelle Akt selbst, vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden könne.
Gemäß dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 2 B-VG könne gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Eine seitens des Innenministeriums zu verantwortende Rechtsverletzung liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor (soweit entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.a. und 3.b. überhaupt davon auszugehen sei, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege). Zwar komme jenen Personen, die in den Anwendungsbereich des GVG-B 2005 fallen, ein Rechtsanspruch auf Grundversorgung zu. Jedoch bestehe gemäß § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung bzw. einem Bundesland nach Wahl. Ein diesbezügliches Antragsrecht der untergebrachten Personen existiere ebenso nicht. Der Behörde werde durch die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Betreuungsstelle des Bundes lediglich das erforderliche Maß an Flexibilität eingeräumt, um rasch auf geänderte Gegebenheiten und Situationen, die eine Verlegung notwendig machen, reagieren zu können (so zB wenn sich im Nachhinein ein besonderer Betreuungsbedarf ergebe). Im gegenständlichen Fall habe sich eine derartige Notwendigkeit jedoch bis zum 29.01.2016, als das Innenministerium vom Arztbrief vom 21.01.2016 Kenntnis erlangt habe, nicht ergeben. Es bleibe vielmehr darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 2 Abs. 2 GVG-B 2005, wonach bei der Zuteilung auf "die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen" Bedacht zu nehmen sei, gehandelt worden sei und die Tochter in der XXXX - welche neben den XXXX in XXXX und XXXX ebenso für medizinische Sonderbetreuungsfälle ausgelegt sei - entsprechend dem Kenntnisstand des Innenministeriums ("so weit als möglich") die bestmögliche Betreuung gewährleistet werden habe können. Ein geeigneter erscheinendes Grundversorgungsquartier des Bundes sei zudem nicht zur Verfügung gestanden, wobei an dieser Stelle anzumerken sei, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin genannten Unterkunft in der XXXX in XXXX WIEN um ein sogenanntes XXXX handle. Dazu sei näher zu erläutern, dass nur jene Asylwerber, für deren Asylantragsprüfung voraussichtlich Österreich zuständig sei, entsprechend der Quote nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG auf die XXXX in den Bundesländern aufgeteilt und untergebracht werden. Anschließend seien diese vom jeweiligen Bundesland ehestmöglich in ein Landesquartier zu übernehmen. Da es sich bei der Tochter der Beschwerdeführerin bzw. ihren Familienmitgliedern jedoch um sogenannte "DUBLIN-Fälle" gehandelt habe, wäre eine Unterbringung im XXXX grundsätzlich nicht in Frage gekommen. Zudem sei auch eine umgehend nach Kenntnis über die notwendige Verlegung in die Nähe des XXXX angefragte Überstellung in die Landesgrundversorgung XXXX mangels freier Kapazitäten gescheitert. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Aufnahme-RL bzw. des GVG-B 2005 sei aus dem Handeln des Innenministeriums somit jedenfalls nicht ableitbar. Ebenso sei auch sonst in keiner Weise ein Eingriff in subjektive Rechte (wie etwa Art. 2 EMRK) der Beschwerdeführerin bzw. deren Tochter erfolgt. Soweit somit überhaupt ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seitens des Innenministeriums gesetzt worden sein sollte, sei dieses Verhalten dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen, weshalb die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG abzuweisen sei.
Aus diesen Gründen stelle das Innenministerium die Anträge, die Beschwerde mangels Vorliegens der notwendigen Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8. Infolge des Anforderungsschreibens vom 27.10.2016 teilte die Volksanwaltschaft am 16.11.2016 mit, dass das amtswegige Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Gerichtanhängigkeit am 10.03.2016 eingeleitet und am 10.06.2016 mit einer Beanstandung abgeschlossen worden sei. Infolge der Aufforderung vom 21.11.2016 legte die Volksanwaltschaft am 25.11.2016 die Beanstandung vom 10.06.2016 gegenüber dem Innenministerium vor.
Darin führte die Volksanwaltschaft aus, dass das Innenministerium eingeräumt habe, dass durch eine Verkettung widriger Umstände die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin unbemerkt geblieben und keine Unterbringung in einer geeigneteren Unterkunft veranlasst worden sei. Erfreulich sei, dass die beteiligten Personen zwischenzeitlich sensibilisiert worden seien, um zukünftig eine richtige Zuordnung von Verfahrensunterlagen und eine lückenlose Aktenkundigkeit von relevanten Informationen zu gewährleisten. Es werde mitgeteilt, dass die Volksanwaltschaft die Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustandes der Tochter der Beschwerdeführerin bei ihrer Unterbringung als Missstand in der Verwaltung gemäß Art. 148a B-VG beanstandet habe und das Prüfungsverfahren hiermit abschließe.
9. Auf Grund der Aktenanforderung vom 27.10.2016 legte das XXXX am 28.11.2016 den Krankenakt der Tochter der Beschwerdeführerin vor.
10. Am 10.04.2018 erhob die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.04.2018 den Auftrag, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum einen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
11. Mit Schriftsätzen vom 24.04.2018 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt als Parteien, Vertreter des Innenministeriums, Sektion III-Recht und Abteilung Grundversorgung und Bundesbetreuung, ein informierter Vertreter für die XXXX und des ärztlichen Dienstes in der XXXX , eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH, der Sohn der Beschwerdeführerin sowie der behandelnde Arzt der Tochter im XXXX als Zeugen geladen.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 09.05.2018 mit, dass an der Verhandlung kein Vertreter teilnehmen werde; weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin - unbeschadet danach in Ihren Verfahren ergangenen Entscheidungen - bereits am 20.05.2016 freiwillig unterstützt in ihren Herkunftsstaat ausgereist sei.
Erhebungen der PI XXXX vom 17.05.2018 ergaben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin entgegen seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet nicht mehr in Österreich aufhältig sei und nunmehr amtlich abgemeldet werde. Der rechtsfreundliche Vertreter verwies am 24.05.2018 diesbezüglich auf die Substitution des Verfahrens an die XXXX , die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werde. Die Substitutin teilte mit, nie mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Kontakt gehabt zu haben und nichts über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu wissen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn werden nicht an der Verhandlung teilnehmen.
Die Dolmetscherin wurde hierauf abbestellt.
Dem Ersuchen der Substitutin um Akteneinsicht vom 24.05.2018 wurde vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 entsprochen. Dabei legte die Substitutin die Substitutions-Vollmacht vom 17.05.2018 vor.
12. Die Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dieser vertreten durch die Substitutin, vertreten wurde, und das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:
"[...]
Befragung der BFV
R: Wie begründen Sie die passive Beschwerdelegitimation des BMI?
BFV: Nach GVG-B ist die Kompetenz aufgeteilt. Nach § 9 GVG-B ist das BFA die primär zuständige Behörde. Gemäß § 15 GVG-B ist das BMI für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständig; dies bezieht sich jedoch offenbar nur auf die Erlassung von Verordnungen. Das war offensichtlich die Intention des Verfassers der Beschwerde.
R: Laut Mitteilung der Volksanwaltschaft vom 16.11.2016 wurde parallel zum hg. Verfahren am 10.03.2016 eine VA-Beschwerde eingebracht und am 10.06.2016 mit einer Beanstandung abgeschlossen. Diese Beanstandung bezog sich auf die Registrierung des Gesundheitszustandes der Tochter der BF. Gibt es in Zusammenhang mit dem hg. Verfahren noch weitere Verfahren vor anderen Gerichten, Behörden o.ä.?
BFV: Nein.
R: Die BF stellte am 17.03.2016 gestützt auf das hg. Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.09.2016 zurückgewiesen. Gibt es in Zusammenhang mit dem hg. Verfahren noch andere asyl- oder aufenthaltsrechtliche Verfahren?
BFV: Nein, nichts, das mir bekannt wäre.
R: Dieser Aufenthaltstitel dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen. Welchen strafbaren Handlungen? Welche Strafverfahren gibt es in diesem Zusammenhang?
BFV: Kein Strafverfahren, aber für eine allfällige Amtshaftungsklage in Folge des hg. Verfahrenes wurde dieses Vorgehen als sinnvoll erachtet.
R: Ausweislich der IZR-, ZMR- und GVS-Auszüge stellte die BF am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in POLEN. Am 21.10.2015 stellte sie im PAZ XXXX einen Asylantrag in Österreich. Am 22.10.2015 begründete sie eine Meldeadresse in XXXX WIEN, XXXX , am 09.11.2015 meldete sie sich in der XXXX ab und begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am 03.12.2015 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. 01.02.2016-03.02.2016 ist im GVS "Urlaub wegen dem Tod der Tochter" vermerkt. Am 04.02.2016 wurde die Obdachlosenmeldeadresse abgemeldet und die Beschwerdeführerin begründete eine Meldeadresse in der XXXX , von der sie am 10.03.2016 abgemeldet wurde. 15.03.2016-29.03.2016 war sie in der XXXX gemeldet, 29.03.2016-08.09.2016 in XXXX . Mit Erkenntnis vom 25.04.2016 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit POLENS zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Am 20.05.2016 reiste Sie mit Unterstützung freiwillig in die Russische Föderation aus. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Unsers Wissens war die BF auch schon vor 04.02. in der XXXX XXXX (HAUS 8) gemeinsam mit ihrer verstorbenen Tochter sowie ihrem volljährigen Sohn wohnhaft.
R: Es findet sich auch noch im GVS-Auszug der Quartiercode der Betreuungsstelle OST vom 03.12.2015 bis 10.03.2016.
R: Ausweislich der IZR-, ZMR- und GVS-Auszüge stellte die Tochter der BF am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 22.10.2015 begründete sie eine Meldeadresse in XXXX WIEN, XXXX , am 09.11.2015 meldete sie sich in der XXXX ab und begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am 07.01.2016 brachte sie den Antrag auf internationalen Schutz ein. Ab 12.01.2016 wurde sie in der XXXX betreut. Am 29.01.2016 ist sie verstorben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Danke, nein.
R: Ausweislich der IZR-, ZMR- und GVS-Auszüge stellte der Sohn der BF am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in POLEN. Am 21.10.2015 stellte er im PAZ XXXX einen Asylantrag in Österreich. Am 22.10.2015 begründete er eine Meldeadresse in XXXX WIEN, XXXX , am 09.11.2015 meldete er sich in der XXXX ab und begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am 03.12.2015 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. 01.02.2016-03.02.2016 ist im GVS "Urlaub wegen dem Tod der Schwester" vermerkt. Am 04.02.2016 wurde die Obdachlosenmeldeadresse abgemeldet und der Sohn der BF begründete eine Meldeadresse in der XXXX , ab 15.03.2016 in der XXXX und ab 29.03.2016 in XXXX . Mit Erkenntnis vom 25.04.2016 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit POLENS zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Am 20.05.2016 reiste er mit Unterstützung freiwillig in die Russische Föderation aus. Die amtliche Abmeldung des Sohnes der BF wurde hg. veranlasst. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensakt hervorgeht, waren sowohl die BF als auch ihre Tochter und ihr Sohn bereits im XXXX 2016 ständig in der XXXX wohnhaft. Es i