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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien auf Aufhebung des §7a Abs4 VersammlungsG betreffend das Verbot einer Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen (anderen) Versammlung als zu eng gefasstRechtssatz
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien hat das Bedenken, dass die verfassungsrechtlich stets gebotene Einzelfallprüfung durch das "generelle und pauschale Verbot" in §7a Abs4 VersammlungsG verunmöglicht würde. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht Wien, dass das Ausmaß und die Festlegung des Schutzbereichs einer (rechtmäßigen) Versammlung sich nicht allein aus Abs4 des §7a leg cit ergibt, sondern jedenfalls auch aus den Abs1 bis 3 des §7a leg cit.
Keine Beseitigung der vorgebrachten Bedenken, sollte sich der angefochtene Abs4 leg cit als verfassungswidrig erweisen, denn es verbliebe in §7a Abs3 leg cit - für den vorgesehenen Fall, dass die Behörde keine Festlegung trifft - ein gesetzlich vorgesehener Schutzbereich von 50 Metern; eine rechtmäßige Versammlung gemäß Abs1 leg cit kann mit Blick auf Abs3 leg cit innerhalb dieser 50 Meter niemals stattfinden.
Auch übersieht das Verwaltungsgericht Wien mit seinem Antrag, dass in dieser Konstellation - Auflösung der Versammlung gemäß §13 VersammlungsG und der Verpflichtung des Auseinandergehens gemäß §14 Abs1 leg cit - bei aufrechtem Schutzbereich Gegendemonstranten ebenfalls ein strafbewehrtes Verhalten setzen; dass der Gesetzgeber mit §7a leg cit eine Regelung treffen wollte, deren Nichtbefolgung keinerlei Konsequenzen nach sich zöge, ist ihm nicht zu unterstellen.
Die einzelnen Absätze des §7a VersammlungsG hängen systematisch derart zusammen, dass eine Anfechtung bloß des §7a Abs4 VersammlungsG als zu eng zurückzuweisen ist. Dies gilt auch für das weitere vorgebrachte Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien, dass das angefochtene Verbot zu unbestimmt sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G19.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019