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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und der "Amtlichen Verlautbarung" der österreichischen Sozialversicherung Nr 90/2017 betreffend Ausnahmen von der Festlegung eines Preisbandes zwischen Originalprodukt und Generika sowie zwischen Generika untereinander nach Aufnahme eines Generikums in den Erstattungskodex und gleichzeitiger Preissenkung des Originalprodukts aufgrund Zumutbarkeit einer Antragstellung auf Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten ArzneispezialitätRechtssatz
Es steht der antragstellenden Gesellschaft offen, einen Antrag auf Preiserhöhung gemäß §351e Abs2 ASVG zu stellen. Der Hauptverband hat sodann im Fall eines formal vollständigen Antrages insbesondere unter Beachtung des §351c Abs12 iVm Abs11 ASVG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Preiserhöhung vorliegen. Auf Grund der Festlegung in §351c Abs11 letzter Satz ASVG, der zufolge das Preisband nicht zu einer Preiserhöhung nach §351e Abs2 ASVG berechtigt, müsste der Hauptverband zu einer abweisenden Entscheidung gelangen. Im Fall der Abweisung eines solchen Antrages auf Grund der angefochtenen und damit jedenfalls präjudiziellen Bestimmungen könnte die antragstellende Gesellschaft gemäß §351h Abs2 ASVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Beschwerdeverfahren ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen. Danach stünde ihr die Beschwerde an den VfGH bzw die Revision an den VwGH offen.
Zumutbarkeit dieses Weges, da es hier (nur) um die Frage der Preiserhöhung geht; keine besondere (wirtschaftliche) Härte durch zu erwartende lange Verfahrensdauer sowie hohen Aufwand des Verfahrens ersichtlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Arzneimittel, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G228.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020