RS Vfgh 2018/6/27 A13/2016

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
MOG 2007 §8, §19
Verordnung (EG) 1307/2013 Art4

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Liquidierung eines von der AMA einbehaltenen Rückforderungsbetrags mangels Vorliegens bescheidmäßiger Erledigungen zur Begründung des Anspruchs

Rechtssatz

Geltendmachung eines Anspruchs auf Liquidierung des von der als unmittelbare Bundesbehörde auftretenden AMA einbehaltenen Rückforderungsbetrags betrifft einen vermögensrechtlichen, im öffentlichen Recht wurzelnden, Anspruch gegen den Bund; Zulässigkeit der Klage gemäß Art137 B-VG .

Durch die Aufhebung der "Abänderungsbescheide" der AMA durch das Bundesverwaltungsgericht sei lt Klägerin die zuvor zugesprochene flächenabhängige Einheitliche Betriebsprämie "unrechtmäßig" einbehalten worden.

Die Klägerin kommt dem Erfordernis der Behauptung einer rechtserzeugenden Tatsache, auf der ein vermögensrechtlicher Anspruch der Klägerin gründet, nicht nach. Der klagsweise geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch stützt sich auf Entscheidungen der AMA sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, die gegenüber keinem tauglichen Adressaten erlassen wurden. Die behaupteterweise anspruchsbegründenden Erledigungen der AMA weisen ausschließlich die nach der Rechtsprechung des VwGH nicht parteifähige "****************** Gutsverwaltung" aus. Eine "Gutsverwaltung" kommt von vornherein als Bescheidadressatin nicht in Betracht, weshalb die Erledigungen der AMA, auf die sich die Klage bezieht, keine Bescheide sind.

Aus der Verordnung (EG) Nr 1122/2008 iVm dem MarktordnungsG 2007 ergibt sich, dass ua die Einheitliche Betriebsprämie durch den Betriebsinhaber zu beantragen und diesem bei Erfüllung der Voraussetzungen zu gewähren ist.

In Art4 Abs1 lita der nunmehr geltenden Verordnung (EG) Nr 1307/2013 wird bestimmt, dass der Begriff "'Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen [bezeichnet], unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft iSd Art 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt".

Ausgehend von diesem unionsrechtlich geprägten Begriff des Betriebsinhabers besteht für den VfGH kein Zweifel, dass die "****************** Gutsverwaltung" nicht als Betriebsinhaberin qualifiziert werden kann, zumal es sich dabei nicht um eine natürliche oder juristische Person oder um eine Vereinigung solcher Personen handelt.

Da keine bescheidmäßige Erledigung vorliegt, mit welcher der Klägerin eine Einheitliche Betriebsprämie nach dem MarktordnungsG 2007 für die Jahre 2010 und 2011 zugesprochen wurde, gehen die von der Klägerin geltend gemachten (Rückforderungs-)Ansprüche von vornherein ins Leere. Eine Anspruchsgrundlage ist aus der Klage auch sonst nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Marktordnung, Person juristische, EU-Recht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:A13.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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