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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des R T in M, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Februar 2018, Zl. 405-1/229/1/14-2018, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg; mitbeteiligte Parteien: 1. S L und 2. J L, beide in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016; 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, uvm).
5 Vorauszuschicken ist, dass in der vorliegenden außerordentlichen Revision durchgängig von Rechtsverletzungen der "belangten Behörde" gesprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass der Revisionswerber damit (meist) Rechtsverletzungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) meint, das mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis einen Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gegen die mitbeteiligten Parteien im Beschwerdeverfahren abwies.
6 In der Revision wird als Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG zuerst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt; die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Lokalaugenscheins ab. Inhaltlich wird dann aber damit argumentiert, "die belangte Behörde" sei zu Unrecht einem Beweisantrag, nämlich auf Durchführung näher genannter Bohrmaßnahmen, nicht nachgekommen.
7 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
8 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (BH), hat am 4. Mai 2016 einen Lokalaugenschein im Beisein der Nachbarn durchgeführt. Sowohl die BH als auch das LVwG haben im Rahmen eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung von Amtssachverständigen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben. Das LVwG hat am 21. Februar 2018 öffentlich mündlich verhandelt; im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat der Revisionswerber den genannten Beweisantrag gestellt.
9 Das LVwG hat in seinem Erkenntnis mit näherer Begründung seine beweiswürdigenden Erwägungen dargetan. Demnach stünden der Behauptung des Revisionswerbers, die mitbeteiligten Parteien hätten sein Wasser angezapft und Wasser abgeleitet, die Ergebnisse der Beweissicherung, die fachliche Beurteilung des Landesgeologen, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie die Aussagen der mitbeteiligten Parteien entgegen. Der Behauptung, die Beeinträchtigung sei auf Sprengungen zurückzuführen, stünden die Messprotokolle der Erschütterungsmessungen entgegen. Insgesamt sei der Revisionswerber den gutachtlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und habe auch sonst kein Vorbringen erstattet, das die fachliche Beurteilung als unschlüssig oder unvollständig aufzeigte. Auch die von der BH durchgeführte Kamerabefahrung der relevanten Drainagerohre sowie die Leitfähigkeitsmessungen hätten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass dieses Rohr der Ableitung von Quellwasser der Quelle des Revisionswerbers und zur Wasserversorgung der mitbeteiligten Parteien diene.
10 Dem Beweisantrag sei deshalb nicht gefolgt worden, weil dies zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätte. Von der erstmitbeteiligten Partei sei glaubhaft versichert worden, dass sich im fraglichen Bereich nur eine Drainageleitung befinde und diese Leitung sei schon im Verfahren vor der belangten Behörde mittels Kamerabefahrung überprüft worden.
11 Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0096; 9.10.2013, 2012/08/0250, mwN).
12 Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064; 24.11.2016, Ra 2016/08/0163).
13 Dass ein solcher Fall vorläge, wurde in der Revision aber nicht aufgezeigt, und ist angesichts des umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der sorgfältigen beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen.
14 Als weiteren Zulässigkeitsgrund nennt die außerordentliche Revision "inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung"; die Rechtslage sei verkannt worden, weil "die Behörde" zu Unrecht vom Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die von den mitbeteiligten Parteien gesetzten Maßnahmen ausgegangen sei. Die Tiefe der Bauführungen bzw. die Sprengungen hätten eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst, wobei es hier auf ein Verschulden nicht ankomme. Wörtlich heißt es weiter, die Behörde verkenne, "dass es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem Wasserrechtsgesetz handle, da eben durch die Bauführung (belegt durch die eigens eingeholte Beweissicherung) es eben gerade zu Beeinträchtigungen der Wasserrechte des Revisionswerbers kommen" könne und auch gekommen sei.
15 Das LVwG war mit näherer Begründung davon ausgegangen, dass weder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt worden sei noch eine Beeinträchtigung von Rechten des Revisionswerbers vorliege.
16 Mit den oben wiedergegebenen bloß gegenteiligen Behauptungen, denen auch keine rechtliche Argumentation zu entnehmen ist, wird aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/07/0014 - gemeint wohl Ra 2015/07/0114 - und 92/07/0208) geben lediglich die ständige Rechtsprechung zum Begriff der eigenmächtigen Neuerung bzw. zur mangelnden Relevanz des Verschuldens bei einem Auftrag nach § 138 WRG 1959 wieder. Unverständlich erscheinen schließlich die oben wiedergegebenen Ausführungen zur fehlenden Bewilligungspflicht der Maßnahme nach dem WRG 1959.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070356.L00Im RIS seit
19.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018