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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §34 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/07/0017 B 21. Juni 2018 Ra 2016/07/0018 B 21. Juni 2018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dr. H R in A, vertreten durch Martin Mauracher, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Dorfplatz 4, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2015, LVwG-2015/37/1253-21, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft T, vertreten durch den Obmann F P in T), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 1. Mit einem von ihm selbst verfassten und unterfertigten Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erhob der Revisionswerber gegen den angefochtenen Beschluss und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2015 außerordentliche Revision.
2 Mit hg. Verfügung vom 29. Jänner 2016 (zugestellt am 9. Februar 2016) wurde dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Revisionsschriftsatz zur Behebung mehrerer Mängel zurückgestellt. Unter anderem wurde ihm aufgetragen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG).
3 In weiterer Folge legte der Revisionswerber einen offensichtlich von ihm selbst verfassten, mit 18. Februar 2016 datierten Schriftsatz vor, der auf der ersten Seite mit der Stampiglie und der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist. Auf der zweiten Seite dieses Schriftsatzes wird unter anderem ausgeführt:
"Der gegenständliche Schriftsatz wurde vom nunmehrigen Vertreter des Revisionswerbers unterfertigt, wobei diese Unterschrift auch für die Revision an sich gilt und dadurch das aufgezeigte Erfordernis nach § 24 Abs. 2 VwGG erfüllt ist. Der Revisionswerber war bisher der Ansicht, dass er als Rechtsanwalt em sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vertreten kann."
4 Mit diesem Schriftsatz wurde unter anderem die - mit 21. Dezember 2015 datierte - Revision, nunmehr auf ihrer ersten Seite mit der Stampiglie und der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ergänzt, wieder vorgelegt.
5 2. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (unter anderem) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
6 Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw. deren Berechtigung - wie im vorliegenden Fall - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze (vgl. dazu VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032, mwN;
vgl. ferner VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, mwN; sh. überdies VwGH 19.12.2012, 2012/01/0114, und den, den Revisionswerber betreffenden Beschluss VwGH 30.6.2005, 2005/16/0124, jeweils mwN).
7 Dem Erfordernis nach § 24 Abs. 2 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; 16.12.2015, Ra 2015/03/0010; 14.2.2017, Ra 2016/02/0234, jeweils mwN).
8 Diesen Anforderungen und dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 18. Februar 2016 einschließlich der mit diesem wieder vorgelegten Revision vom 21. Dezember 2015 nicht fristgerecht entsprochen.
9 Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
10 Ergänzend wird angemerkt, dass der Revisionswerber dem hg. Mängelbehebungsauftrag jedenfalls auch insoweit nicht rechtzeitig entsprochen hat, als er eine - gesonderte (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0106, mwN) - Angabe der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), unterlassen hat.
Wien, am 21. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070003.L00Im RIS seit
18.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018