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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der N GmbH in V, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. März 2018, Zl. KLVwG- 1848-1851/11/2017, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Stadt Villach; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. C B in V, 2. C W in V, 3. A W in V, 4. W W in V, alle vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OG in 9500 Villach, Peraustraße 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach (belangte Behörde) vom 4. Juni 2013 wurde der Revisionswerberin die Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in V durch Errichtung einer Produktionshalle mit Kühlraum im Ausmaß von circa 860 m2 erteilt.
2 Die belangte Behörde stellte diesen Bescheid den erst-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien als "übergangene Parteien" am 21. bzw. 23. August 2017 zu. Der zweitmitbeteiligten Partei wurde der Bescheid nicht zugestellt.
3 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei zurück (Spruchpunkt I.), hob auf Grund der Beschwerden der zweit- bis viermitbeteiligten Parteien den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt II.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt III.).
4 Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung und Zurückweisung unter anderem damit, dass umfassende und ergänzende Ermittlungen - vor allem die Einholung diverser Gutachten - erforderlich seien. Diese habe aus verwaltungsökonomischer Sicht die belangte Behörde durchzuführen.
5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 4. Im vorliegenden Fall werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision bringt nämlich nicht vor, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenes Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nicht vorgelegen wären (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie insbesondere zur Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder zur Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens VwGH 12.4.2018, Ra 2017/04/0061, mwN). Auf die in der Revision aufgeworfenen (und als grundsätzlich erachteten) Rechtsfragen, ob etwa einer übergangenen Partei neben dem Bescheid auch die Verhandlungsschrift zuzustellen sei, oder ob die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 1 AVG abweiche, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das gilt auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Gewerbeakten auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen zur tatsächlichen Emissionsrelevanz der genehmigten Änderungen treffen müssen.
7 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die mitbeteiligten Parteien hätten keine konkreten Einwendungen erhoben und keine Verletzung in subjektiven Rechten geltend gemacht, weshalb ihre Beschwerden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen wären, ist ihr entgegen zu halten, dass in den Beschwerden unter anderem eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Änderung der Kühlanlage behauptet wurde und das Verwaltungsgericht daher zu Recht von einer zulässigen Beschwerde der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien ausgegangen ist.
8 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040114.L00Im RIS seit
18.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018