TE Vwgh Beschluss 2018/6/27 Ra 2018/09/0079

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
HVG §1;
HVG §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in 8312 Riegersburg, Krennach 41, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018, W209 2123860-1/8E, betreffend Feststellung einer Dienstbeschädigung und Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 erkannte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die vom Revisionswerber mit Antrag vom 30. Oktober 2014 geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß §§ 1 und 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) nicht als Dienstbeschädigung an und sprach demgemäß keine Beschädigtenrente zu.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung eines weiteren psychiatrisch/psychotherapeutischen Fachgutachtens mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass eine Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers nicht auf Ereignisse bei seinem Auslandseinsatz am Golan zurückzuführen seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Kausalität der im Auslandseinsatz am Golan erlebten schädigenden Ereignisse für die bei ihm vorliegende Gesundheitsschädigung verneint habe und es zur Thematik eines Zeitsoldaten und dessen Eindrücke und Erlebnisse auf dem Golan sowie daraus ableitbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe bzw. durch diese die "Kausalitätsthematik" noch nicht abschließend geklärt sei.

6 Damit wird eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt:

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht das - auf den vorliegenden Fall gemäß § 11 Heeresentschädigungsgesetz noch anzuwendende - Heeresversorgungsgesetz die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) stehen. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse hat auch im Bereich der Heeresversorgung nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinn des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (vgl. zum Ganzen VwGH 26.6.2012, 2010/09/0206, mwN).

8 Diese Rechtsprechung der Beurteilung der Kausalität nach den Umständen des Einzelfalls ist auch auf behauptete Dienstbeschädigungen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen anzuwenden (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 10.4.1997, 95/09/0133).

9 Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von der von ihm in seinem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens sowie Fragen der Beweiswürdigung werfen im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit jedoch in der Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027, mwN).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090079.L00

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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