TE Vwgh Beschluss 2018/6/27 Ra 2018/09/0065

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §65 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der Mag. S H in S, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl und Mag. Klaus Waha, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Aspergasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. März 2018, 405-6/81/1/53-2018, betreffend Leistungsfeststellung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Sie beantragte für das Schuljahr 2010/11 gemäß § 65 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Leistungsfeststellung, dass sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe (zum ersten Rechtsgang siehe das Erkenntnis VwGH 15.2.2013, 2012/09/0142).

2 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg diesem Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (abermals) keine Folge und es sprach aus, dass die Revisionswerberin den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Mit dem von der Revisionswerberin unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen zeigt sie keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist (siehe VwGH 15.2.2013, 2012/09/0142, mwN). Dies gilt im Hinblick auf eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - in der Sache entschieden und damit bereits die behördliche Beurteilung inhaltlich überprüft hat.

7 So hat sich das Landesverwaltungsgericht im Rahmen des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens einen eigenen Eindruck verschafft und diesen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, sodass der in der Revision angesprochenen Verfeindung zwischen Revisionswerberin und Schulleiterin im Hinblick auf diese Objektivierung des Leiterberichts durch das Verwaltungsgericht eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zukommt (vgl. etwa VwGH 26.6.1991, 91/09/0064).

8 Welche weiteren Ermittlungen oder Verfahrensschritte das Verwaltungsgericht noch zu setzen gehabt hätte, und inwiefern dies zu einem für die Revisionswerberin vorteilhafteren Ergebnis geführt hätte, wird in der Revision nicht konkret aufgezeigt. Das Landesverwaltungsgericht hat sich zudem mit den in der Revision neuerlich angeführten Leistungen der Revisionswerberin, die ihrer Ansicht nach die von ihr angestrebte Leistungsfeststellung rechtfertigen sollen, detailliert auseinandergesetzt. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unrichtigkeit der davon ausgehend vorgenommenen Beurteilung zeigen die Zulässigkeitsausführungen nicht auf.

9 Zur Beantwortung der in der Revision zusammenfassend aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage, welche Leistungen ein Beamter (eine Lehrerin) zu erbringen habe, "damit die Voraussetzung des § 62 LDG 1984 erfüllt sind", ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen (vgl. hiezu allgemein VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, Rn 12).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090065.L00

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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