TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/27 98/16/0244

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §896;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
BAO §6;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0245 98/16/0246 98/16/0247 98/16/0252 98/16/0249 98/16/0250 98/16/0251 98/16/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1.) des F in P, 2.) des L in Y,

3.)

des M in P, 4.) des F in W, 5.) des G S, 6.) des R in R,

7.)

des F in H, 8.) des J in A und 9.) des V in M, alle vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, Aignerstraße 21, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 12. März 1998, zu

1.)

GZ GA 9-214/7/96, zu 2.) GZ GA 9-214/10/96, zu

3.)

GZ GA 9-214/8/96, zu 4.) GZ GA 9-214/09/96,

zu 5.) GZ GA 9-214/12/96, zu 6.) GZ GA 9-214/11/96, zu

7.)

GZ GA 9-214/13/96, zu 8.) GZ GA 9-214/14/96, und zu

9.)

GZ GA 9-214/15/96, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) S 4.565,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines Forstbetriebes, des H-Gutes, das entsprechend einer Vereinbarung vom 13. Mai 1975 in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird. Zu den Gesellschaftern zählte neben den Beschwerdeführern zunächst auch der am 29. Juni 1986 verstorbene Franz Josef S. Im Dezember 1986 wurde von den Beschwerdeführern bei einem Schiedsgericht Klage gegen die Verlassenschaft nach Franz Josef S. mit dem Begehren erhoben, dass diese aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen werde. Während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht wurde die Verlassenschaft nach Franz Josef S den vier Töchtern des S eingeantwortet.

Mit einem Teil- und Zwischenschiedsspruch vom 23. Mai 1989 wurde festgestellt, dass die Miteigentümervereinbarung vom 13. Mai 1975, abgeschlossen zwischen den Beschwerdeführern und Franz Josef S gegenüber den beklagten Parteien, Marie Valerie S, Marie-Antoinette G, Marie Christine W und Marie Sophie S, als den Gesamtrechtsnachfolgern des am 29. Juni 1986 verstorbenen Franz Josef S gelte. In der Begründung des Schiedsspruches wurde die in einem Gedächtnisprotokolle festgehaltene Miteigentümervereinbarung vom 13. Mai 1975 wiedergegeben. Zweck dieser Vereinbarung sei die Regelung der Verwaltung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden H-Gutes in P gewesen. Weiters wurde in der Begründung des Schiedsspruchs ausgeführt, diese "Miteigentümervereinbarung" sei ein Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit dem die Miteigentümer die "Vermögenswerte" des H-Gutes in P, insbesondere die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Gesellschaft gewidmet hätten. Der am 29. Juni 1986 verstorbene Franz Josef S, der die Miteigentümervereinbarung vom 13. Mai 1975 mit abgeschlossen habe, sei mangels einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bereits mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausgeschieden, während die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt worden sei. Die Beklagten (Erbinnen) seien auch in der Folge nicht rechtswirksam in die Gesellschaft eingetreten. Sie seien daher verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile am H-Gut in P den verbliebenen Gesellschaftern aliquot zu übertragen.

Mit "Anerkenntnisschiedsspruch" vom 30. November 1989 wurden die oben bezeichneten Erbinnen nach Franz Josef S schuldig erkannt, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes jeweils ob den 15.445/400.000 Anteilen an den im Einzelnen angeführten, dem H-Gut gewidmeten Grundstücken zu Gunsten der Beschwerdeführer einzuwilligen.

Mit Bescheiden vom 18. Dezember 1989 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Beschwerdeführern Grunderwerbsteuer vorläufig von den anteiligen Einheitswerten der in Rede stehenden Liegenschaften vor.

Mit einem weiteren Schiedsspruch vom 18. Juni 1991 wurden die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den vier Erbinnen nach Franz Josef S einen Abfindungsbetrag von je S 62,885.128,--, zusammen somit S 251,540.513,-- zu bezahlen.

Mit endgültigen Bescheiden vom 17. August 1995 wurde den Beschwerdeführern Grunderwerbsteuer berechnet nach den jeweiligen Anteilen am Abfindungsbetrag vorgeschrieben.

In den von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gegen die an sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheide wurde gleichlautend ausgeführt, es sei die besondere rechtliche Qualifikation der Miteigentümergemeinschaft von Bedeutung. Das vorliegende Condominium gehe über das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weit hinaus. Es sei ein Anwachsen erfolgt, welches bei jeder grundbesitzenden Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich irrelevant sei. Der wahre Eigentümer der einzelnen Liegenschaften sei unverändert das Condominium. Die Mitglieder des Condominiums seien weniger geworden; deren Anteile seien den Verbliebenen im Verhältnis ihrer Anteile zugewachsen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diese Situation anders zu behandeln, als wenn das Condominium (ausgehend von der heutigen Rechtslage) in der Rechtsform einer EEG (sohin eines grundbuchsfähigen Rechtsträgers) organisiert wäre. Auch der Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden EEG löse keine Grunderwerbsteuerpflicht aus. Selbst wenn man im gesellschaftsrechtlichen Anwachsen einen Erwerbsvorgang sehen wollte, seien die geleisteten Zahlungen Abschichtungsansprüche für Gesellschaftsanteile am Condominium (allenfalls eben an der besonders ausgestatteten GesBR). Wenn dabei eine Relation zwischen Grundstücken einerseits und dem rein gesellschaftsrechtlichen Abschichtungsanspruch nicht hergestellt werden könne, so sei eine Gegenleistung nicht vorhanden und auch nicht zu ermitteln, sodass die Steuer vom Wert der Grundstücke zu ermitteln sei.

Alternativ wurde in den Berufungen beantragt, die Grunderwerbsteuer den Veräußerern vorzuschreiben. Die Erwerber seien zur Steuerleistung herangezogen worden, obgleich die zur Abtretung veranlasste Partei durch schuldhaftes Verhalten Urheberin des Rechtsstreites gewesen sei und die Abtretung verursacht habe. Die exorbitant hohe Abfindungsleistung habe einen tiefen, in die Nähe der Existenzgefährdung kommenden Einschnitt in die Liquidität des Unternehmens dargestellt. Die Grunderwerbsteuer sei daher wohl jener Partei vorzuschreiben, die als Empfängerin des Abfindungsbetrages allein in der Lage sei, ohne Existenzgefährdung die Abgabenlast zu tragen. Schließlich wurde eventualiter beantragt, die Steuer beiden Parteien je zur Hälfte vorzuschreiben.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer abgeändert. Dabei wurden einerseits die übernommenen Verbindlichkeiten des Forstbetriebes der Gegenleistung zugerechnet, andererseits wurde die Gegenleistung um den vom Abfindungsbetrag und den übernommenen Verbindlichkeiten auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Forstbetriebes entfallenden Betrag vermindert was eine Gesamtgegenleistung von S 247,577.605,-- ergab.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass durch die Miteigentümervereinbarung vom 13. Mai 1975 eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden sei. Franz Josef S sei gemäß § 1207 Abs 2 ABGB mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Erbinnen seien verpflichtet gewesen, ihren Miteigentumsanteil den verbliebenen Gesellschaftern zu übertragen. Damit sei der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt.

Weiters wurde ausgeführt, die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei zu verneinen. Die Erbinnen nach Franz Josef S seien grundbücherliche Eigentümer gewesen und hätten diese Eigentum nunmehr an die übrigen Gesellschafter übertragen. Die Grunderwerbsteuer sei von der Gegenleistung zu berechnen. Die am Erwerbsvorgang Beteiligten hätten keine Vereinbarung darüber getroffen, wer die Grunderwerbsteuer tragen solle. Schon die Bezeichnung "Grunderwerbsteuer" weise darauf hin, dass es primär der Erwerber sei, auf dem nach dem inneren Grund der Besteuerung "der Natur des Sache nach" die Steuer lasten solle. Fast bei jedem entgeltlichen Grunderwerb könnte zwar der Verkäufer von seiner Liquiditätslage her die Steuer leichter bezahlen. Dennoch habe sich die Tradition der Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber sowohl im Bewusstsein der Staatsbürger als auch in der Vollziehung durch die Abgabenbehörde herausgebildet. Das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, dass die Gesellschaft mit dem Tod des Franz Josef S aufgelöst worden sei. Dass im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeregelung vorgesehen gewesen sei, könne den Erbinnen nicht als Verschulden angelastet werden. Weiters habe es von Beginn an den Intentionen der Mitglieder der Gesellschaft entsprochen, dass das H-Gut möglichst von Hubert H als Alleinbesitzer gegen Auszahlung der anderen Mitglieder übernommen werden sollte. Die Anträge der Erbinnen nach Franz Josef S auf Realteilung des Gutes seien nicht aufgegriffen worden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Übernahme des Anteils des Franz Josef S den anderen Gesellschaftern gänzlich gegen ihren Willen aufgezwungen worden wäre.

Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 839-847/98-3, abgelehnt, wobei der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf die Freiheit des Gesetzgebers verwies, eine besondere Behandlung nur bei jenen Gesellschaften vorzusehen, die als solche Eigentümer von Grundstücken seien (sodass wechselnde Beteiligungen nur gesellschaftsrechtlich erfasst werden können). Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Unterbleiben der "Besteuerung des Anerkenntnisspruches vom 30. November 1989" nach dem GrEStG 1987, eventualiter im Recht darauf, dass die Steuer vom Wert der Grundstücke berechnet werde, und schließlich in dem Recht, dass die Grunderwerbsteuer von den Veräußerern zur Gänze oder zur Hälfte getragen werde, verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde verfasste Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer der Erwerb des Eigentums an inländischen Grundstücken, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.

Mit dem zwischen den Beschwerdeführern und den Erbinnen nach Franz Josef S gefällten Teil- und Zwischenschiedsspruch vom 23. Mai 1989 wurden diese verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile am H-Gut den Beschwerdeführern aliquot zu übertragen. Mit dem weiteren Schiedsspruch vom 30. November 1989 wurden die Erbinnen nach Franz Josef S nach Anerkennung des Klagebegehrens verpflichtet, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Liegenschaften im jeweiligen Verhältnis einzuwilligen. Schließlich wurde im Schiedsspruch vom 18. Juni 1991 der Abfindungsanspruch der Erbinnen nach Franz Josef S ziffernmäßig ermittelt. Daraus geht - was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch übereinstimmend vorausgesetzt wurde - hervor, dass die Beschwerdeführer das Eigentum an den in den Schiedssprüchen genannten Liegenschaftsanteilen erworben haben. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da dadurch der Steuertatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht worden ist.

Die demgegenüber von den Beschwerdeführern vertretene Meinung, diese Gesetzesstelle sei nicht anwendbar, weil dem Eigentumserwerb mit der "Miteigentümervereinbarung" aus dem Jahre 1975 - mit der zwischen den Miteigentümern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist - ein den Anspruch auf Übereignung begründetes Rechtsgeschäft vorausgegangen sei, ist nicht nachvollziehbar. Diese Vereinbarung enthält kein Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; überdies haben die Beschwerdeführer das Eigentum von den Erbinnen nach Franz Josef S erworben, die an der Vereinbarung aus dem Jahre 1975 nicht beteiligt gewesen sind.

Die aus der Sicht des Gegenstandes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur schwer verständlichen Beschwerdeausführungen verweisen insbesondere auf die Widmung der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften an die zwischen den Beschwerdeführern und den verstorbenen Franz Josef S bestandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat, genießt eine solche Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit. Auch der Umstand, dass die einer solchen Gesellschaft gewidmeten Grundstücke quoad dominium eingebracht wurden, ändert an der steuerlichen Betrachtungsweise nichts. Die Einbringung einer Liegenschaft in die Gesellschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter bedeutet nicht, dass die Gesellschaft als solche Träger der Rechte an der Liegenschaft wird.

Die auf die Begründung der Schiedssprüche - an die die Abgabenbehörden nicht gebunden sind - ausführlich Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen über die Frage des Ausscheidens bereits der Verlassenschaft nach Franz Josef S aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehen schon deswegen ins Leere, da nicht das durch den Tod des Franz Josef S. bewirkte Ausscheiden aus der Gesellschaft Gegenstand der Steuervorschreibungen an die Beschwerdeführer gewesen ist. Entscheidend ist in den Beschwerdefällen vielmehr allein, dass die Liegenschaftsanteile, die unbestrittenermaßen nicht im Eigentum der (nicht rechtsfähigen) Gesellschaft, sondern der jeweiligen Gesellschafter gestanden sind, zunächst den Töchtern des Franz Josef S - die die Gesellschaft nicht fortgesetzt haben - eingeantwortet, in der Folge aber in Vollziehung der angeführten Schiedssprüche gegen eine Abfindungszahlung den Beschwerdeführern ins Eigentum übertragen worden sind, wodurch der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge bewirkt wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, es falle im Hinblick auf § 1 Abs 3 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an, weil es zu keiner Vereinigung aller Anteile in einer Hand gekommen sei, sind beim vorliegenden Sachverhalt nicht weiter nachvollziehbar. Völlig unverständlich ist auch die Berufung der Beschwerdeführer auf den Tatbestand der Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft iSd Art III UmgrStG und die die Erhebung der Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen regelnde Bestimmung des § 22 Abs 4 UmgrStG.

Ebenso unklar sind die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Auffassung, die Grunderwerbsteuer sei vom Wert der Grundstücke zu ermitteln gewesen. Wenn dazu ausgeführt wird, es sei eine Sachgesamtheit übertragen worden, so übersehen die Beschwerdeführer neuerlich, dass der Erwerb des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen der Grunderwerbsteuer unterzogen wurde. Die Meinung, eine Aufgliederung der Gegenleistung für Grundstücke und "sonstige unternehmerische Beteiligung" sei nicht möglich, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat logisch nachvollziehbar die rechnerische Ermittlung der auf die Liegenschaften entfallenden Gegenleistung dargestellt. Gegen diese auf der Grundlage der Bilanzwerte des Forstbetriebes vorgenommene Ermittlung der Gegenleistung wurden von den Beschwerdeführern keine substantiierten Einwendungen vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Ermittlung keine Bedenken.

Gemäß § 9 Z 1 GrEStG sind beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber Steuerschuldner, nach Z 2 ist beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren der Erwerber Steuerschuldner. In Z 3 des § 9 GrEStG ist geregelt, wer in den Fällen des § 1 Abs 3 GrEStG als Steuerschuldner in Betracht kommt. Nach § 9 Z 4 GrEStG sind bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Die Beschwerdeführer gehen selbst erkennbar davon aus, dass sie nach § 9 GrEStG als Steuerschuldner in Betracht kommen. Unverständlich ist dabei, wenn sie rügen, die Behörde sei so vorgegangen, "als würde es sich um eine Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft" im Sinne des § 9 Z 3 lit a GrEStG handeln. Dem angefochtenen Bescheid ist eine derartige Auffassung der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Schulden also wie bei den gegenständlichen Erwerbsvorgängen jeweils mehrere Personen als Gesamtschuldner die einzelnen auf die Erwerbsvorgänge entfallenden Abgaben, so sind im Sinne des § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner. Bei einem solchen Gesamtschuldverhältnis liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner sie es richtet. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden unter Bezugnahme auf ein diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren ihre Ermessensübung ausführlich begründet. Ausgehend von dem Umstand, dass den Schiedssprüchen keine Regelung darüber zu entnehmen war, wer die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, hatte die belangte Behörde aus dem in der Bezeichnung "Grunderwerbsteuer" (ebenso wie mit der Bezeichnung "Erwerbsvorgang") ausgedrückten Sinn des Gesetzes geschlossen, dass es primär der Erwerber des Grundstückes sein soll, auf dem die Steuer zu lasten hat. Dieser Sinn des Gesetzes findet dabei seinen Niederschlag im § 9 GrEStG selbst, weil der Erwerber in den im Gesetz aufgezählten Fällen ausnahmslos als Steuerschuldner in Betracht kommt. Nach Auffassung der belangten Behörde ist dies auch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert. Mit den am Sinn des Gesetzes orientierten Überlegungen hat die belangte Behörde das von ihr geübte Ermessen nachvollziehbar begründet. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Abgabenbehörde hätte die Steuer den Erbinnen nach Franz Josef S vorschreiben müssen, weil dieser durch Unterlassung der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gegen die Vereinbarung vom 13. Mai 1975 verstoßen habe, sind dabei schon deswegen unbegründet, weil den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen nicht die Auflassung der Eigentumsrechte des Franz Josef S. zugrunde liegen. Zu Recht hat die belangte Behörde zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren ausgeführt, der Umstand, dass im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeregelung vorgesehen war, könne den Erbinnen nicht als Verschulden - welches nach meiner Meinung der Beschwerdeführer eine Vorschreibung der Steuern an sie ausschließen würde - angelastet werden.

Schließlich kann aus der Bestimmung des § 896 ABGB über den Regress unter den Gesamtschuldnern entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, eine Abgabenforderung gegenüber den einzelnen Gesamtschuldnern nur zu gleichen Teilen vorzuschreiben, entspricht es doch gerade dem Wesen der Gesamtschuld, dass jeder der Schuldner für die gesamte Schuld einzustehen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung im Hinblick auf die Einfachheit der betroffenen Rechtsfragen in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr 416/1994, in dem von der belangten Behörde beantragten Umfang.

Wien, am 27. Jänner 2000

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160244.X00

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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