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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0367 Ra 2017/20/0366Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in den Revisionssachen 1. der Z G H, 2. der F J, 3. des A J, alle vertreten durch Dr. Michaela Marous, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 16. August 2017, 1) Zl. W212 2147807-1/3E, 2) Zl. W212 2147810- 1/2E und 3) Zl. W212 2147809-1/2E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Teheran), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen jene Entscheidungen, mit denen ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 im Instanzenzug abgewiesen wurden, sowohl jeweils eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In den Revisionsverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
2 Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 3362-3364/2017-19, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/20/0212 bis 0214; 21.6.2016, Ra 2015/20/0225, mwN). Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigten die revisionswerbenden Parteien durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt worden zu sein.
4 Es waren daher die Revisionen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200365.L00Im RIS seit
19.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018