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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der L in M, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Mai 2018, Zl. LVwG-S-1161/001-2018, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung i. A. Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. April 2018 wegen einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
2 Daraufhin beantragte sie für das genannte Verwaltungsstrafverfahren "eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtshof".
3 Diesen Antrag wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
4 In der dagegen erhobenen Revision macht die Revisionswerberin als Revisionspunkt geltend, sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes verletzt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0251, mwN).
7 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065, mwN).
8 Da mit dem angefochtenen Beschluss ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin dadurch nur in ihrem prozessualen Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder - soweit in der Eingabe bereits eine Beschwerde erkannt wird - auf Durchführung einer Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG oder auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihr im Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden.
9 Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Revision entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/02/0207, mwN).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020207.L00Im RIS seit
18.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018