Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden, sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Rechnungslegung und Bucheinsicht (Streitwert je 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 4 R 145/17x-20, mit dem über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. Juli 2017, GZ 5 Cg 70/16p-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden (RIS-Justiz RS0108687, RS0035069). Der Zweck der Rechnungslegung besteht darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage seiner Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können (RIS-Justiz RS0019529 [T6, T13]; 4 Ob 120/17a).
Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch (RIS-Justiz RS0034907 [T3]). Ist nicht im Einzelfall die gesamte Stufenklage abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0035113; Konecny in Fasching/Konecny³ II/1 Art XLII EGZPO Rz 123), hat das Gericht das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen (RIS-Justiz RS0035069).
In der ersten Phase des Stufenklageverfahrens sind die Grundlagen des Zahlungsbegehrens nur insoweit zu prüfen, als sie sich mit den Grundlagen der Rechnungslegungspflicht decken. Aus Art XLII EGZPO kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass der noch unbestimmt erhobene Zahlungsanspruch bereits in der Entscheidung über das Manifestationsbegehren dem Grunde nach geprüft werden müsste. So ist etwa das Verschulden keine Grundlage des Rechnungslegungsanspruchs, wenn nach dem Klagevorbringen die spätere Geltendmachung verschuldensunabhängiger Ansprüche nicht ausgeschlossen ist (4 Ob 243/17i).
Auch mit dem Anspruch auf Bucheinsicht wird – wenngleich er ein Aliud zur Rechnungslegung ist (8 ObA 22/11k; Konecny aaO Art XLII EGZPO Rz 28; Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891) – in der Regel die Klärung vermögensrechtlich relevanter Umstände angestrebt (Rassi aaO 891).
Das Berufungsgericht erachtete die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des FIFA-Reglements nicht als bereits im Manifestationsverfahren zu behandelnde gemeinsame Grundlage beider Begehren der Stufenklage, weil noch gar nicht absehbar sei, welche Ansprüche die Klägerin aus der Bucheinsicht und Rechnungslegung ableiten werde. Damit legte es das Klagevorbringen dahin aus, dass die Klägerin die Begehren auf Rechnungslegung und Bucheinsicht nicht ausschließlich dazu erhob, um die Auszahlung solcher beim Beklagten eingegangener Transferleistungen geltend zu machen, die dem FIFA-Reglement entspringen und dem Unionsrecht unterliegen.
Die Auslegung des Parteivorbringens wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828 [T3, T13 ua]). Angesichts des Umstands, dass die Rückzahlungsvereinbarung unter anderem auf Transferleistungen gegenüber einem Fußballverein in Novisad Bezug nimmt, sohin einem Verein in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Serbien), und des weiteren Umstands, dass mit der Bezugnahme auf Erlöse aus Transferleistungen von „welchem Fußballverein immer“ auch Leistungen aus nicht grenzüberschreitenden (Weiter-)Transfers vom Wortlaut der Rückzahlungsvereinbarung erfasst sind, ist diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung jedenfalls vertretbar.
In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Verstoß des FIFA-Reglements gegen Unionsrecht nicht bereits im Verfahren über das Rechnungslegungs- und das Bucheinsichtsbegehren geprüft werden muss, ist daher keine zu korrigierende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu erblicken.
Der in der außerordentlichen Revision behauptete Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte der Profifußballer ist durch den bloßen Hinweis auf §§ 16, 879 ABGB nicht inhaltlich konkretisiert.
2. Nach § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Ihr muss der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sein (RIS-Justiz RS0000466). Dabei richten sich die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Titel nach der Natur des jeweiligen Anspruchs (s etwa Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 7 Rz 56 mit Judikaturnachweisen).
Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RIS-Justiz RS0037874). Gleiches gilt für die Bestimmtheit des Spruchs einer Entscheidung (1 Ob 68/16f). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0037874 [T33, T39]).
Die Vorinstanzen haben die ausreichende Bestimmtheit des Begehrens auf (umfassende) Bucheinsicht übereinstimmend bejaht. Nach der Judikatur (1 Ob 269/71 = RIS-Justiz RS0037874 [T12]) ist etwa ein auf Herausgabe „sämtlicher“ Geschäftsunterlagen gerichtetes Begehren ausreichend bestimmt. Angesichts des Umstands, dass der Urteilsspruch anordnet, dass – entsprechend dem Vertragstext – Einsicht in die Buchhaltung, Kontoauszüge und sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren ist, kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, eine Unbestimmtheit – vergleichbar dem Begehren auf Bekanntgabe aller für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlichen Umstände (vgl 4 Ob 34/09t) oder auf Vertragszuhaltung (vgl 5 Ob 81/67 = JBl 1968, 206; 8 Ob 606/78 = RZ 1979/91) – übersehen zu haben.
Mit ihrer Rüge, der Urteilsspruch betreffend Bucheinsicht und Rechnungslegung lasse nicht erkennen, ob die Beklagte den Erlös aus einer ihr von einem Spielervermittler aufgrund eines näher bezeichneten Transfers geschuldeten Vermittlungsprovision offenlegen müsse, zeigt die Revisionswerberin ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, legt sie doch gar nicht dar, aus welchen Gründen ihr die Subsumtion unter den Urteilsspruch – der die Rechnungslegung über Zahlungseingänge aus Transferleistungen anderer Fußballklubs sowie eine umfassende Bucheinsicht anordnet – nicht möglich wäre.
3. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weitergehenden Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E122084European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00054.18Z.0619.000Im RIS seit
19.07.2018Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019