Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der „Aufnahmebestätigung“ in § 8 Z 7 lit. a NAG-DV wird gesetzlich nicht näher definiert. Für das Verwaltungsgericht Wien steht jedoch außer Zweifel, dass eine Aufnahmebestätigung nur dann vorliegt, wenn die Antragstellerin durch die verbindliche Entscheidung einer Universität, einer Fachhochschule o.Ä. berechtigt wird, dort ein ordentliches oder außerordentliches Studium im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG zu absolvieren. Es ist nicht zu erkennen, dass ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer späteren Aufnahme an einer solchen Institution unter erst zu erfüllenden weiteren Bedingungen als „Aufnahmebestätigung“ im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG DV zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Besondere Erteilungsvoraussetzungen, Aufnahmebestätigung im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV, Bescheidauslegung, Nebenbestimmungen, aufschiebende BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.016.14518.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018