RS Lvwg 2018/5/15 LVwG-M-29/001-2017

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

UbG §8

Rechtssatz

Das telefonische Einverständnis eines Amtsarztes für die Einweisung ersetzt nicht die Untersuchung gemäß § 8 UbG. Sinn der Bestimmung ist es, dass sich der Amtsarzt selbst ein Bild von dem Einzuweisenden verschafft und dann eine qualifizierte Diagnose erstellt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Einweisung; Arzt; Untersuchung; telefonisches Einverständnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.29.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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