Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
UbG §8Rechtssatz
Das telefonische Einverständnis eines Amtsarztes für die Einweisung ersetzt nicht die Untersuchung gemäß § 8 UbG. Sinn der Bestimmung ist es, dass sich der Amtsarzt selbst ein Bild von dem Einzuweisenden verschafft und dann eine qualifizierte Diagnose erstellt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einweisung; Arzt; Untersuchung; telefonisches Einverständnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.29.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018