RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-AV-433/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §74 Abs7
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §358

Rechtssatz

Der Lärm aus dem Zu- und Abfahren der Lieferanten und des Betriebsinhabers sowie der entstehende Lärm im Zuge der Verladetätigkeit ist selbst dann der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn es sich beim Verladeplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Lärm; Verladeplatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.433.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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