Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Der Lärm aus dem Zu- und Abfahren der Lieferanten und des Betriebsinhabers sowie der entstehende Lärm im Zuge der Verladetätigkeit ist selbst dann der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn es sich beim Verladeplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Lärm; Verladeplatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.433.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018